Erwerb der kirchlichen
Bevollmächtigung
zur Erteilung evangelischen oder katholischen
Religionsunterrichts in Schulen
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 14.06.1977 (GABl. NW. S. 336)1
Bezug:
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO - BASS 20-02 Nr. 11 ü)
In Schulen darf ev. oder kath. Religionsunterricht nur von Personen erteilt werden, die auch im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation, missio canonica) sind. Für deren Erwerb gilt folgende Regelung:
Lehramtsinhaber, die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung eine Teilprüfung oder Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische oder Katholische Religionslehre abgelegt haben, besitzen die staatliche Lehrbefähigung. Daneben bedürfen sie zur Erteilung des Religionsunterrichts gemäß Art. 14 Landesverfassung (LV. NW. - BASS 0-2) der Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche.
Lehramtsinhaber, die im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt keine Teilprüfung oder keine Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische oder Katholische Religionslehre abgelegt haben, können im Bedarfsfall zur Erteilung von Religionsunterricht eingesetzt werden, wenn die betreffende Kirche die kirchliche Bevollmächtigung erteilt hat.
Die Voraussetzungen, unter denen die Bevollmächtigung erworben werden kann, bestimmt jeweils die betreffende Kirche. Zuständig für die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung sind im Lande Nordrhein-Westfalen die nachstehend genannten kirchlichen Oberbehörden:
a) Erzbischöfliches Generalvikariat
Marzellenstraße 32
50668 Köln
b) Erzbischöfliches Generalvikariat
Domplatz 3
33098 Paderborn
c) Bischöfliches Generalvikariat
Klosterplatz 7
52062 Aachen
d) Bischöfliches Generalvikariat
Zwölfling 16
45127 Essen
c) Bischöfliches Generalvikariat
Domplatz 27
48143 Münster
f) Evangelische Kirche im Rheinland
- Landeskirchenamt -
Hans-Böckler-Straße 7
40476 Düsseldorf
g) Evangelische Kirche von Westfalen
- Landeskirchenamt -
Altstädter Kirchplatz 5
33602 Bielefeld
h) Lippisches Landeskirchenamt
Leopoldstraße 27
32756 Detmold
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