10-32 Nr. 51
Fachberatung in der Schulaufsicht
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 27.07.1992 (GABl. NW. I S. 178)1
1 Aufgaben
Die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden können Lehrkräfte als Fachberaterinnen und Fachberater gemäß § 87 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) hinzuziehen und ihnen Beratungs- und Unterstützungsaufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der schulfachlichen Aufsicht übertragen.
Ihr Einsatz soll die Schulaufsichtsbehörden in die Lage versetzen, flexibel auf besondere schulaufsichtliche Erfordernisse reagieren zu können. Er ist insbesondere zulässig, um
- den schul- und unterrichtsfachlichen Sachverstand der Schulaufsichtsbehörden zu ergänzen und
- die Schulaufsicht bei besonderen Aufgaben und Belastungen zu unterstützen.
Mit der Bestellung (Nummer 2) legt die Schulaufsichtsbehörde den Aufgabenbereich und den Einsatzzeitraum der Fachberaterinnen und Fachberater fest.
2.1 Die Schulaufsichtsbehörde bestellt die Fachberaterinnen und Fachberater für ihren Bezirk.
2.2 Soll eine Fachberaterin oder ein Fachberater regierungsbezirksübergreifend oder schulamtsübergreifend tätig werden, erfolgt der Einsatz einvernehmlich zwischen den betroffenen Schulaufsichtsbehörden. Die Bestellung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Fachberatung eine Planstelle innehat. Dort liegt auch die Zuständigkeit für die Genehmigung von Dienstreisen.
2.3 Die sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekostenvergütungen, die durch die Aufgaben der Fachberatung entstehen, werden von der bestellenden Schulaufsichtsbehörde getragen.
3 Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater
3.1 Als Lehrkraft an einer Schule nimmt die Fachberatung ihre neue Tätigkeit im Rahmen des Hauptamtes wahr.
3.2 Zur Wahrnehmung der Aufgaben gewährt die bestellende Schulaufsichtsbehörde eine Anrechnung auf die Regelpflichtstundenzahl. Der Einsatz als Fachberatung kann bei einer Entlastung von mehr als der Hälfte der jeweiligen Regelpflichtstundenzahl in der Regel längstens für die Dauer von drei Schuljahren erfolgen.
3.3 Die Fachberaterin und der Fachberater unterliegen bei ihren Beratungs- und Unterstützungsaufgaben den Weisungen der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten. Deren Verantwortlichkeit bleibt unberührt.
4 Umfang des Fachberatereinsatzes
Die Freistellung von Lehrkräften für eine Tätigkeit in der Fachberatung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Stellenzuweisungserlasses zu dem Kapitel 05300.
Über die Verteilung der Stellen für die Fachberatung an die Schulämter entscheidet die Bezirksregierung.
5 Inkrafttreten
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium (jetzt: Ministerium des Innern) und dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen).
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 31.03.2003 (ABl. NRW. S. 115); RdErl. v. 13.03.1996 (GABl. NW. I S. 63)
RdErl. v. 19.06.1995 (GABl. NW. I S. 134); RdErl. v. 13.12.1993 (GABl. NW. I 1994 S. 2)