Anrechnung
von Vordienstzeiten auf tarifrechtliche Zeiten
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.04.2007 (ABl. NRW. S. 265)1
Das Ministerium der Finanzen hat sich mit der übertariflichen Anrechnung folgender Vordienstzeiten einverstanden erklärt:
Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L
bei Katechetinnen und Katecheten, die als Religionslehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen beschäftigt sind
Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L
Bei der Übernahme von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis von nordrhein-westfälischen Ersatzschulen und privaten Fachhochschulen als Lehrkräfte in den öffentlichen Schuldienst können diese Zeiten übertariflich bei der Prüfung der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L mit den beim Land zurückgelegten Vorzeiten gleichgestellt und somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen angerechnet werden.
Darüber hinaus wird übertariflich die Anwendung des § 16 Abs. 2 a TV-L in dem Umfang zugelassen wie diese Ermessensvorschrift für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis anzuwenden ist.