Aufgaben, Laufbahn,
Einstellungsvoraussetzungen und Eingruppierung
von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 08.01.2007 (ABl. NRW. S. 101)1
Die Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes ist eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes im Sinne des § 16 Absatz 5 i.V.m. § 55 Laufbahnverordnung - LVO und Nr. 1.6 der Anlage 3 zur LVO. Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Laufbahn im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Zugangsvoraussetzungen für diese Laufbahn sind ein an einer Universität mit der Diplom-Prüfung oder einem Masterabschluss abgeschlossenes Studium der Psychologie und ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.
2 Aufgaben der
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
Schulpsychologie unterstützt die Schulen, die Lehrerinnen und Lehrer sowie in den Schulen tätige pädagogische Fachkräfte bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, sowie die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern bei Schulproblemen und Erziehungsfragen mit den Erkenntnissen und Methoden der Psychologie. Sie richtet sich mit ihren Angeboten im Grundsatz an alle Schulen und Schulformen einschließlich der Ersatzschulen.
Die Aufgabenbereiche der Schulpsychologie können folgende Angebotsformen der Beratung einzelner Personen und der systemischen Beratung und Unterstützung von Schulen umfassen, im Einzelnen:
3 Organisation; Zusammenarbeit von Schulträger
und Schulaufsicht; Dienst- und Fachaufsicht
Der Einsatz und die örtliche Anbindung von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst sind so vorzunehmen, dass auf der einen Seite ihre im Grundsatz flexible Einsetzbarkeit in allen Schulen, auf der anderen Seite ihr gezielter Einsatz in Schulen mit besonderen Problemlagen gewährleistet werden können.
Der Einsatz in Schulen erfolgt jeweils für einen begrenzten Zeitraum und jeweils mit einem Teil der Arbeitszeit, sodass die Unterstützung anderer Schulen jederzeit möglich ist und auf ad hoc auftretende Bedarfe reagiert werden kann. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sollen ihre Angebote in der Regel mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit an Schulen durchführen.
Der Einsatz der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst wird über ein örtliches Einsatzmanagement gesteuert. Die Steuerung des Einsatzmanagements erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen nach Möglichkeit über örtlich abzuschließende Vereinbarungen zwischen Schulaufsichtsbehörde, Schulträger und dienstvorgesetzter Stelle unter Einbeziehung schulpsychologischer Fachkompetenz. Ziel ist es, dass die örtlichen Vereinbarungen zu einem gemeinsamen und abgestimmten Einsatzmanagement führen sowie dass Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst und kommunale Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vor Ort intensiv miteinander kooperieren.
Die Dienst- und Fachaufsicht über Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst liegt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde.
4 Eingruppierung
bei einer Beschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis
Die Beschäftigung von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sie sind nach Teil I der Anlage A zum TV-L in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.