17-02 Nr. 1
Empfehlung
einer Geschäftsordnung
für die Schulmitwirkungsgremien
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 19.05.2005 (ABl. NRW. S. 228)1
Für das Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien (§§ 62 ff. SchulG - BASS 1-1) ist § 63 SchulG verbindlich; für Ersatzschulen gilt § 100 Absatz 5 SchulG. Jede Schulkonferenz soll eigene ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen (§ 63 Absatz 6 SchulG). Den Schulkonferenzen steht es hierbei frei, diese Empfehlung ganz oder teilweise zu übernehmen.
§ 1
Einberufung
(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Gremium schriftlich oder in sonst geeigneter Weise ein und fügt die Tagesordnung bei. Zu den Sitzungen wird so rechtzeitig eingeladen, dass die Einladung den Mitgliedern mindestens sieben volle Tage vorher zugeht.
(2) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium unverzüglich ein, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Dem Antrag soll ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
(3) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst Mitglied des Mitwirkungsgremiums, wird sie oder er über den Sitzungstermin und die Tagesordnung unterrichtet.
§ 2
Tagesordnung
(1) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie enthält alle Anträge, die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums bis zum Versand der Einladung gestellt haben.
(2) Während der Sitzung kann das Gremium die Tagesordnung nur durch Mehrheitsbeschluss erweitern. Wird dafür keine Mehrheit erreicht, wird der Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung behandelt.
§ 3
Sitzungsverlauf
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob das Schulmitwirkungsgremium ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Das Gremium kann die Redezeit durch Mehrheitsbeschluss beschränken. Die oder der Vorsitzende kann Personen, die nicht zur Sache sprechen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, das Wort entziehen.
§ 4
Abstimmungen
(1) Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Für Wahlen ist § 64 Absatz 1 SchulG verbindlich.
(2) Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der am weitesten geht. Die oder der Vorsitzende gibt die Reihenfolge vor Beginn der Abstimmung bekannt.
(3) Mitglieder dürfen nicht an Abstimmungen über Gegenstände teilnehmen, an denen sie persönlich beteiligt sind.
§ 5
Niederschrift
(1) Eine Protokollführerin oder ein Protokollführer führt die Sitzungsniederschrift. Sie oder er und die oder der Vorsitzende unterzeichnen die Niederschrift.
(2) Die Niederschrift enthält neben der Bezeichnung des Mitwirkungsgremiums und dem Sitzungsdatum:
1. die Tagesordnung,
2. die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
3. die Anträge,
4. den Wortlaut der Beschlüsse und jeweils die Stimmenmehrheit; diese Angaben sind gemäß § 63 Absatz 4 SchulG verbindlich,
5. die zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen.
(3) Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Mitwirkungsgremium über die Genehmigung der Niederschrift.
(4) Das Mitwirkungsgremium beschließt, in welcher Weise die Niederschriften an die Mitglieder sowie an die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten versendet oder in sonst geeigneter Weise für sie bereitgestellt werden.
1 RdErl. v. 02.12.2022 (ABl. NRW. 12/22); bereinigt