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    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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    17-01 Nr. 1

    Empfehlung
    einer Wahlordnung
    für die Schulmitwirkungsgremien

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 19.05.2005 (ABl. NRW. S. 227)1

    Für die Wahlen zu den schulischen Mitwirkungsgremien (§§ 62 ff. SchulG - BASS 1-1) ist § 64 SchulG verbindlich; für Ersatzschulen gilt § 100 Absatz 5 SchulG. Jede Schulkonferenz soll eigene ergänzende Wahlvorschriften erlassen (§ 64 Absatz 5 SchulG). Den Schulkonferenzen steht es hierbei frei, diese Empfehlung ganz oder teilweise zu übernehmen.

    § 1
    Wahltermin

    Die jährlichen Wahlen in den Mitwirkungsgremien finden zu Beginn des Schuljahres statt:

    1. in den Klassen und Jahrgangsstufen spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

    2. in der Lehrerkonferenz spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

    3. in den Klassenpflegschaften und Jahrgangsstufenpflegschaften spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,

    4. in der Schulpflegschaft spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn,

    5. im Schülerrat spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn.

    § 2
    Einladung zur Wahl

    (1) Wer bisher den Vorsitz führte oder dessen bisherige Stellvertretung lädt die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums schriftlich oder in sonst geeigneter Form zur Wahl ein. Wenn das nicht möglich ist, lädt zur Wahl ein:

    1. in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der Jahrgangsstufenpflegschaft die mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrkraft,

    2. in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    (2) Zu den Wahlen soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.

    § 3
    Wahlleitung

    (1) Wer zur Wahl eines Mitwirkungsgremiums eingeladen hat, leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden. Danach leitet die gewählte Person die übrigen Wahlen.

    (2) Wenn der Einladende sich selbst zur Wahl stellt oder zur Wahl vorgeschlagen wird, benennt das Mitwirkungsgremium eines seiner Mitglieder zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter.

    § 4
    Wählbarkeit abwesender Mitglieder

    Neben den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern sind auch abwesende wählbar, wenn sie sich vorher verbindlich zur Kandidatur bereit erklärt haben.

    § 5
    Wahlen an Schulen mit Teilstandorten

    Teilstandorte sollen bei den Wahlen zu den Mitwirkungsgremien angemessen berücksichtigt werden.

    § 6
    Wahlen an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich

    Eltern der Schülerinnen und Schüler, die an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule (§ 9 Absatz 3 SchulG) teilnehmen, sollen bei den Wahlen zu den Mitwirkungsgremien genauso angemessen berücksichtigt werden wie Eltern der Schülerinnen und Schüler, die nicht an diesen Angeboten teilnehmen.

    § 7
    Niederschrift, Stimmzettel

    (1) Das Wahlergebnis wird in die Niederschrift (§ 63 Absatz 4 Satz 5 SchulG) aufgenommen.

    (2) Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (§ 64 Absatz 4 SchulG) aufbewahrt.

    § 8
    Abwahl durch Neuwahl

    Eine Abwahl (§ 64 Absatz 3 Satz 1 SchulG) ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder des Mitwirkungsgremiums spätestens eine Woche vor der Sitzung über diesen Tagesordnungspunkt informiert worden sind. Andernfalls muss zu einer neuen Sitzung eingeladen werden.


    1. Bereinigt. Eingearbeitet:
    Berichtigung (ABl. NRW. 07-08/15 S. 365); RdErl. v. 14.12.2012 (ABl. NRW. 02/13 S. 84)

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