21-01 Nr. 17
Abordnung
von Lehrerinnen und Lehrern
an Universitäten
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
v. 17.10.2000 (ABl. NRW. 1 S. 311)1
1
Zur Förderung der Fachdidaktik und der Bildungswissenschaften werden qualifizierte Lehrkräfte an die Hochschulen abgeordnet. Sie sollen über fundierte Praxiserfahrungen verfügen und die Fähigkeit und Bereitschaft zu Forschungsvorhaben in der Fachdidaktik sowie Erfahrungen in der Lehr- und Lernforschung haben. Vorrangig sollen fachdidaktische Qualifizierungsvorhaben, ausnahmsweise auch entsprechende Vorhaben in den Bildungswissenschaften, genutzt werden, um das Defizit an männlichen und weiblichen Nachwuchswissenschaftlern in diesem Bereich zu beheben.
2
Die Zuweisung von Abordnungsstellen soll auf der Grundlage eines standortspezifischen Konzepts der Hochschule zur Entwicklung der Fachdidaktik bzw. der Bildungswissenschaften erfolgen. Die Vorstellungen der Hochschule müssen dem Ministerium für Schule und Bildung spätestens im weiter unten beschriebenen Verfahren zur nächsten Stellenbesetzung vorgelegt werden.
3
Zur Unterstützung der Professorinnen und Professoren bei fachdidaktischen bzw. bildungswissenschaftlichen Veranstaltungen, zur selbständigen Durchführung fachdidaktischer Veranstaltungen und zur Mitwirkung an fachdidaktischen bzw. bildungswissenschaftlichen Forschungsaufgaben und -projekten, die die Reform der Lehrerbildung im Sinne eines stärkeren Praxis- und Berufsbezugs unterstützen, können Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen abgeordnet werden.
4
Die abgeordneten Lehrerinnen und Lehrer sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 42 HG. Abgeordnet werden insbesondere Lehrerinnen und Lehrer aller Lehrämter,
- die sich in der Berufspraxis und möglichst in der Lehrerbildung durch besondere Leistungen ausgewiesen haben und
- bei denen die Bereitschaft und Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit im Bereich der Fachdidaktik bzw. der Lehr- und Lernforschung vorausgesetzt werden kann.
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Um daneben die Verknüpfung zwischen Hochschulausbildung und schulischer Praxis zu stärken, sind auch Teilabordnungen erwünscht.
6
Abgeordneten Lehrerinnen und Lehrern soll die Möglichkeit zur Qualifizierung durch Beteiligung an konkreten, gegebenenfalls hochschulübergreifenden Forschungsvorhaben gegeben werden.
7
Gemäß § 24 LBG ist die Abordnung nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Im Hinblick auf die Notwendigkeit aktueller Praxiserfahrung ist die zeitliche Beschränkung auch fachlich geboten. Die Abordnung soll deshalb in der Regel vier Jahre nicht überschreiten.
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Vor dem Hintergrund der geregelten Verlängerungsoption im Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007, zuletzt geändert am 25. Mai 2020, sowie der Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 23. September 2020 kann die Abordnung auf Antrag und mit entsprechender Begründung einmalig um bis zu ein Jahr verlängert werden. Dies gilt für Lehrkräfte, die sich im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2021 für mindestens einen Monat in einer Abordnung an eine Hochschule im Sinne dieses Runderlasses befanden.
9
Sofern der Abschluss einer wissenschaftlichen Qualifizierung dies erfordert, kann die Abordnung - gegebenenfalls als weitere Verlängerung nach einer Verlängerung von bis zu einem Jahr aus vorgenanntem Grund - um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Hierzu ist ein fachliches Gutachten über den Stand der Forschungsarbeit einschließlich Arbeits- und Zeitplan ab Abordnungsbeginn (mindestens in Halbjahresschritten) vorzulegen.
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Während der Abordnungszeit wird die Beamtin oder der Beamte in eine Planstelle ohne Besoldungsaufwand eingewiesen.
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Voraussetzung für die Besetzung einer Abordnungsstelle ist grundsätzlich ein Konzept der Hochschule für die standortspezifische Entwicklung der Fachdidaktik oder beziehungsweise der Lehr- und Lernforschung (Bildungswissenschaften) im Rahmen der Lehrerbildung. Im Rahmen dieses Konzepts sind auch Art und Umfang der vorgesehenen Aufgaben, insbesondere auch die Sicherstellung der wissenschaftlichen Betreuung für eine geplante Qualifizierung sowie der Arbeits- und Zeitplan (mindestens in Halbjahresschritten), im Einzelnen anzugeben.
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Abweichend hiervon kann in den Fällen, in denen die Hochschule im Rahmen der Antragsstellung noch kein Qualifizierungsvorhaben darlegen kann, durch die Hochschule ein begründeter Antrag gestellt werden, der eine Nachreichung innerhalb von sechs Monaten ab Abordnungsbeginn vorsieht. In diesen Fällen erfolgt die Abordnung zunächst befristet für ein Jahr mit dem Ziel der Verlängerung auf insgesamt vier Jahre. Ein entsprechender Hinweis zur zeitnahen Erstellung einer Projektskizze unter Einbeziehung der abzuordnenden Lehrkraft ist in den Ausschreibungstext aufzunehmen.
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Spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der bisherigen Abordnung legt die Hochschule dem für Schulen zuständigen Ministerium den vorgesehenen Ausschreibungstext für die Abordnungsstelle vor und legt dar, wie die betreffende Stelle in das Konzept der Hochschule für die Aufgaben der Lehrerbildung und die fachdidaktische Gesamtplanung eingebunden ist. Die Zentren für Lehrerbildung wirken an der Erstellung dieses Konzepts mit.
14
Aus dem Ausschreibungstext müssen sich die an der Hochschule wahrzunehmenden Aufgaben und die an die Bewerberin oder den Bewerber zu stellenden fachlichen und persönlichen Anforderungen eindeutig ergeben.
15
Nach Zustimmung des zuständigen Ministeriums zum Konzept und zum Ausschreibungstext kann die Ausschreibung der Stelle im dafür vorgesehenen Online-Portal erfolgen.
16
Auf Vorschlag des Fachbereichs ermittelt die Hochschule die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber. Es gelten die für die Besetzung von Stellen zu beachtenden Vorschriften.
17
Die Abordnung wird von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule bei der für die ausgewählte Lehrkraft zuständigen Bezirksregierung beantragt. Die Abordnung endet durch Fristablauf.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 28.03.2022 (ABl. NRW. 04/22)