14-14 Nr. 4
Reiten im Sportunterricht
an Förderschulen
und im Sportförderunterricht an Grundschulen
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 31.05.1987 (GABl. NW. S. 374)1
Übungen am Reitpferd (Reiten, Voltigieren, Turnen am lebenden Pferd) können insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder motorischen Lerndefiziten positive Veränderungen im motorischen, psychischen und sozialen Bereich bewirken. Gegen die Aufnahme des Reitens in den Sportunterricht an Förderschulen und in den Sportförderunterricht an Grundschulen bestehen daher bei Vorhandensein der hierfür erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen keine Bedenken.
Die Entscheidung im Einzelfall über die Aufnahme des Reitens in den Sportunterricht an Förderschulen bzw. in den Sportförderunterricht an Grundschulen wird hiermit der Schulleitung übertragen. Bei der Prüfung von Anträgen sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. Die mit der Durchführung des Unterrichts beauftragte Lehrkraft muss neben der sonderpädagogischen Ausbildung beziehungsweise neben der Qualifikation für das Erteilen von Sportförderunterricht eigene praktische Erfahrungen im Reiten, Longieren und Voltigieren besitzen.
2. Die Auswahl der Pferde ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Bevorzugt sind ausgebildete Voltigierpferde oder Pferde mit ähnlichem Charakter einzusetzen.
3. Das Land übernimmt weder Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Pferde noch für Personen, die der mit der Durchführung des Unterrichts beauftragten Lehrkraft Hilfe leisten. Bei Ersatzschulen bleiben bei der Ermittlung des Fehlbetrages diese Ausgaben außer Betracht. Ein besonderes pädagogisches Interesse gemäß § 106 Abs. 10 SchulG (BASS 1-1) an der Schulveranstaltung wird nicht anerkannt. Für bauliche Maßnahmen, die für die Durchführung des Unterrichts erforderlich sind, werden Zuweisungen aus Mitteln der Sportpauschale oder Zinszuschüsse an Ersatzschulträger nicht gewährt.
4. Eine Verpflichtung des Schulträgers, eine derartige Unterrichtsveranstaltung anzubieten und in diesem Zusammenhang Mittel zur Durchführung des Reitens bereitzustellen, kann aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
5. Den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten dürfen im Zusammenhang mit der Durchführung des Reitens keine Kosten auferlegt werden.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
Gem. RdErl. d. MASSKS u.d. MSWWF v. 16.03.1999 (ABl. NRW. 1 S. 56)