13-73 Nr. 30
Anerkennung
der Zeugnisse über die Abschlussprüfung
am Oberstufen-Kolleg
des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld
als allgemeine Hochschulreife
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 13.09.1992 (GABl. NW. I S. 252)1
Bezug:
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Juni 1992
Die Kultusministerkonferenz hat nach Abstimmung im Schriftverfahren am 22. Juni 1992 hinsichtlich der Anerkennung der Zeugnisse über die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld als allgemeine Hochschulreife folgendes beschlossen:
„Im Interesse der Mobilität der betroffenen Kollegiaten und Kollegiatinnen werden Zeugnisse über die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld als allgemeine Hochschulreife in allen Ländern anerkannt. Davon ausgenommen sind Zeugnisse derjenigen Kollegiaten und Kollegiatinnen, die weder in der Sekundarstufe I einen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten noch im Oberstufen-Kolleg eine zweite Fremdsprache erlernt haben.“
Die hierdurch notwendige Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (APO-OS) vom 20. Juni 2002 (BASS 13-52 Nr. 251.2) erfolgt gesondert.
Für die Absolventen und Absolventinnen des Oberstufen-Kollegs, die ihr Abschlusszeugnis vor der entsprechenden Änderung der APO-OS erhalten haben, gilt folgende Regelung:
Absolventen und Absolventinnen, bei denen die Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Juni 1992 vorliegen, erhalten auf ihren Antrag vom Oberstufen-Kolleg nachstehenden Zusatz auf ihrem Abschlusszeugnis:
„Auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. Juni 1992 wird dieses Zeugnis über die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld als allgemeine Hochschulreife in allen Bundesländern anerkannt. | |
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Bielefeld, den _______________________ | _____________________ (Leiter/in des Oberstufen-Kollegs) |
(Siegel)“ | |
Diejenigen, die nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Juni 1992 erfüllen, behalten ihr Abschlusszeugnis des Oberstufen-Kollegs in der bisherigen Form.