Zu BASS 11-02 Nr. 23
Sechste Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung von Projekten zur Stärkung
der künstlerisch-kulturellen Bildung
an Schulen im Rahmen des
NRW-Landesprogramms Kultur und Schule
Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 29. Oktober 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1019)
Bezug: „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule“ des Ministerpräsidenten vom 16. März 2007 (MBl. NRW. S. 300)
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Der Runderlass des Ministerpräsidenten vom 16. März 2007 (MBl. NRW. S. 300), der zuletzt durch Runderlass vom 4. Februar 2020 (MBl. NRW. S. 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „30. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 862)“ durch die Angabe „28. April 2021 (MBl. NRW. S. 300) und § 16 Absatz 3 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in Verbindung mit der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich vom 17. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 812)“ ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „und“ das Wort „etwa“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Buchstabe e wird die Angabe „15. März 2007“ durch die Angabe „4. Februar 2020“ ersetzt.
3. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „3 375“ durch die Angabe „4 200“ ersetzt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die am Programm beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen beläuft sich auf 30,00 Euro pro Person. Die Mittel sind im Antrag nach Nummer 7.1 geltend zu machen.“
4. Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „2 700“ durch die Angabe „3 360“ ersetzt.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) für den Abschluss einer Berufshaftpflicht für die am Programm beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen ein Festbetrag in Höhe von 24,00 Euro.“
5. Nummer 5.4.2 wird wie folgt gefasst:
„5.4.2
Die Zuwendung ist für folgende Maßnahmen zu verwenden:
a) 41,25 Euro je 45 Minuten als Entgelt für die beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen,
b) Übernahme von Reise- und projektbezogenen Sachausgaben der beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen in Höhe von höchstens 900 Euro je Projekt beziehungsweise beteiligter Künstlerin oder Kunstpädagogin beziehungsweise beteiligtem Künstler oder Kunstpädagogen, wenn mehrere Personen am Projekt beteiligt sind und sich das Erfordernis dazu aus der Projektbeschreibung ergibt.“
6. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass gilt in der vorstehenden Fassung erstmals für Projekte, die im Schuljahr 2025/2026 durchgeführt werden. Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Juli 2026.
Für Projekte bis einschließlich Schuljahr 2019/2020 gelten die Richtlinien in der Fassung des Runderlasses vom 26. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 231). Für Projekte des Schuljahres 2024/2025 gelten die Regelungen dieses Runderlasses mit der Maßgabe, dass wegen des besonderen Landesinteresses an der zeitnahen Einführung der Honoraruntergrenzen gemäß § 11 Absatz 3 des Kulturgesetzbuches für Projekte des Schuljahres 2024/25 die Höhe der Zuwendung gemäß Nummer 5.4 bis zu 84 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form eines Festbetrages beträgt.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
ABl. NRW. 12/24