Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2024/2025
Vom 12. Juni 2024
Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 9 Nummer 1 der Tabelle wird wie folgt gefasst:
„
1 Berufskolleg | |||
---|---|---|---|
a) Allgemein (Berufsschule, Berufsfachschule, | 22 | 31 | |
16 | 22 | ||
b) bei fachpraktischer Unterweisung |
|
| |
Berufsschule | Theorieunterricht | 26 | 29 |
Fachpraktische Unterweisung | 13 | 15 | |
Berufsfachschule | Theorieunterricht | 28 | 31 |
Fachpraktische Unterweisung | 14 | 16 | |
*) doppeltqualifizierende | 19,5 |
| |
“
2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:
„§ 8
Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘
(1) Die Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ betragen nach Maßgabe des Haushalts
1. Grundschule 21,95
2. Hauptschule 17,86
3. Realschule 20,19
4. Sekundarschule 16,27
5. Gymnasium
a) Sekundarstufe I (G 8) 19,17
b) Sekundarstufe I (G 9) 19,87
c) Sekundarstufe II 12,70
6. Gesamtschule
a) Sekundarstufe I 18,63
b) Sekundarstufe II 12,70
7. Berufskolleg
a) Teilzeit Einfachqualifikation 41,64
aa) Berufsschule
Fachklassen des dualen Systems
Ausbildungsvorbereitung
bb) Fachoberschule
berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) in dreijähriger Teilzeitform
zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11
b) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), dass zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) geändert worden ist, oder nach § 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12) geändert worden ist, 31,60
(Relation ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ analog Förderschule Berufskolleg)
c) Teilzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 83,28
d) Teilzeit Doppelqualifikation 38,37
aa) Berufsschule
Fachklassen des dualen Systems
bb) Berufsfachschule
Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife in vierjähriger Teilzeitform
cc) Fachoberschule
berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) in zweijähriger Teilzeitform
berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) in zweijähriger Teilzeitform
dd) Fachschule
Teilzeit
e) Teilzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 76,74
f) Vollzeit Einfachqualifikation 16,18
aa) Berufsschule
Fachklassen des dualen Systems
Ausbildungsvorbereitung.
bb) Berufsfachschule
einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss)
einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss)
zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))
cc) Fachschule
Vollzeit
g) Vollzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 32,36
h) Vollzeit Doppelqualifikation 12,70
aa) Berufsschule
Fachklassen des dualen Systems
bb) Berufsfachschule
zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife
dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife
dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife
cc) Fachoberschule
einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B)
zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 12 in Vollzeit
einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS)
i) Vollzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 25,40
j) Dreijährige Doppelqualifikation 27,28
aa) Berufsfachschule
Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife in dreijähriger Teilzeitform
bb) Dreijährige Fachschule
8. Förderschulen
a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92
b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89
c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89
d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14
e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89
f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83
g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83
h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17
9. Klinikschule 5,89
10. Weiterbildungskolleg
a) Abendrealschule
aa) Vollbeleger 22,77
bb) Teilbeleger 35,00
b) Abendgymnasium
aa) Vollbeleger 18,18
bb) Teilbeleger 41,90
c) Kolleg
aa) Vollbeleger 12,55
bb) Teilbeleger 29,96.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Klinikschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.
§ 9
Unterrichtsmehrbedarf
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Klinikschulen in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:
1. für besondere Unterrichtsangebote,
2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,
3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,
4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung,
5. für Integrationshilfen, herkunftssprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,
6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,
7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter),
8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,
9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,
10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,
11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule,
12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II),
13. für Stellen für Personen aus anderen pädagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams) im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen sowie an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen und
§ 10
Ausgleichsbedarf
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:
1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,
2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind, sowie
3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterstützung des Inklusionsprozesses, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und für die Prävention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus, für das Programm ‚Internationale Lehrkräfte Fördern (ILF)‘ sowie für Entlastungen beim Seiteneinstieg im Zusammenhang mit dem Dualen Master.“
3. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Juni 2024
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r