Zu BASS 15-47
Förderschule Geistige Entwicklung
Primarstufe, Sekundarstufe I und II –
Gemeinsames Lernen
in Primarstufe und Sekundarstufe I
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 12. Juni 2024 - 526 – 2022-0003013
Für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten werden hiermit gemäß § 29 SchulG (BASS 1-1) Unterrichtsvorgaben festgesetzt.
Sie treten zum 1. August 2024 in Kraft.
Bereich/Fach | Bezeichnung |
Aufgabenfeld Gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht (Erdkunde, Geschichte, Politik) | Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten |
Aufgabenfeld Naturwissenschaftlicher Unterricht (Biologie, Chemie, Physik) | Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten |
Aufgabenfeld Wirtschaft und Arbeitswelt (Wirtschaft, Hauswirtschaft, Technik) | Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten |
| Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung |
Die Unterrichtsvorgaben sind veröffentlicht und abrufbar über den Lehrplannavigator: https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/
Die Schulen überprüfen auf Grundlage der o.g. Vorgaben ihre schuleigenen Vorgaben (schulinterne Lehrpläne) und entwickeln diese kontinuierlich, erstmals jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2025/26 weiter.
ABI. NRW. 07/24