Gegenstand der Verordnung ist insbesondere eine Anpassung an die aktuelle Beschlusslage zur Fachleistungsdifferenzierung an Gesamt- und Sekundarschulen, welche den Schulen neue Gestaltungsspielräume eröffnet. Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen und äußere Fachleistungsdifferenzierung in Kursen sind nunmehr gleichwertige Formen der Leistungsdifferenzierung. Darüber hinaus kann künftig das Fach Biologie fachleistungsdifferenziert unterrichtet werden. Den Hauptschulen wird ermöglicht, im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Klasse 7 und über die Ergänzungsstunden ab Klasse 9 - wie in den anderen Schulformen - eine weitere Fremdsprache anzubieten. Weiterer Gegenstand der Verordnung sind klarstellende Regelungen zu Auslandsaufenthalten und zur Vorversetzung. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.1
Sechste Verordnung zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I
Vom 6. Juni 2024
(GV. NRW. S. 330)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21 wird wie gefolgt gefasst:
b) Die Angaben zu Abschnitt 6a und zu den §§ 44a bis 44e werden gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten.“
c) In Absatz 7 wird das Wort „Englisch“ durch die Wörter „den Fremdsprachen“ ersetzt.
3. In § 17 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Oberstufe“ die Wörter „vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594)“ eingefügt.
4. § 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Fächer“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „in einzelnen Fächern“ gestrichen.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Fächer“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung,
Profilklassen, Wiederholung,
Rücktritt, Auslandsaufenthalt“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
7. In § 43 Absatz 4 Satz 4 wird nach dem Wort „Fach“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.
8. Abschnitt 6a wird aufgehoben.
9. In Anlage 1 wird dem Text zur Fußnote 5 folgender Satz angefügt:
10. Die Anlage 3b erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zur Verordnung: |
Anlage 3b (ab 01.08.2021 neu ab Klasse 5) | |||
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 9 | Gesamt S I |
Deutsch | 8 | 11 | 19 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 11 | 19 |
Naturwissenschaften2: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Informatik3 | 2 | - | 2 |
Englisch4 | 8 (4) | 10 (10) | 18 (14) |
Zweite | 4 (8) | 10 (10) | 14 (18) |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 6 | 14 |
Religionslehre6 | 4 | 6 | 10 |
Sport | 6-8 | 7-9 | 15 |
Wahlpflichtunterricht7 | 0 | 4-6 | 4-6 |
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Kernstunden8 | 60-62 | 91-95 | 153-155 |
Ergänzungsstunden9 |
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| 8-10 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 30-32 Klasse 6: 30-32 | Klasse 7: 31-33 Klasse 8: 32-34 Klasse 9: 32-34 |
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Gesamtwochenstunden10 |
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| 163 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht | |||
1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. 2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 4) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern. 5) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet. 6) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 7) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden. 8) Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden zwischen denKontingenten 5 und 6 sowie7 bis 9 verschoben werden.Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren. 9) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4. 10) Auf die Gesamtwochenstunden können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden. | |||
Düsseldorf, den 6. Juni 2024
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r
ABI. NRW. 06/24