Zu BASS 12-51 Nr. 7
Aufhebung des Runderlasses
„Besuch außerschulischer Einrichtungen
im letzten Jahr der Vollzeitschulpflicht
gemäß § 37 Abs. 2 Schulgesetz“
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 3. Mai 2024 - 313/2024-0002785
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums vom 19.12.1985 (GABI. NW. 1986 S. 4; BASS 12-51 Nr. 7)
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Der Bezugserlass wird aufgehoben.
Die Bezirksregierungen haben die Möglichkeit, sich weiterhin an den im Bezugserlass genannten Leitkriterien zu orientieren.
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Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft.