Im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Dynamisierung der Fördersätze wird der Erlass angepasst. Eine Änderung der Nr. 5.4.1 der BASS 11-02 Nr. 24 ist darüber hinaus aus Gründen der sprachlichen Präzisierung erforderlich (Unterscheidung zwischen Gymnasien mit acht- und neunjährigem Bildungsgang). |
Zu BASS 11-02 Nr. 24
Geld oder Stelle – Sekundarstufe I;
Zuwendungen pädagogischen
Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote;
Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 27. März 2024
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31.07.2008 (ABl. NRW. S. 403, berichtigt 10/08 S. 524)
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Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 7. Dezember 2022 (ABl. NRW. 12/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:
„Pro Halbtagsschule werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Amtlichen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 19.600 € an Stelle von 0,3 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 26.100 € an Stelle von 0,4 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 32.500 € an Stelle von 0,5 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 39.100 € an Stelle von 0,6 Lehrerstellen.
Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils weitere 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle 100-Euro-Beträge kaufmännisch gerundet.
In Förderschulen mit Primarbereich, die nach dem Erlass des MSW v. 12.02.2003 (BASS 11-02 Nr. 19) eine Förderung als offene Ganztagsschule im Primarbereich auch für die Klassen 5 und 6 erhalten, wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 als Bemessungsgrundlage zuzüglich der Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6, die nicht am offenen Ganztag teilnehmen, zugrunde gelegt.
Schulen, die zum 01.02.2006 oder später als gebundene oder erweiterte Ganztagsschule nach § 9 Abs. 1 SchulG genehmigt worden sind, erhalten im Rahmen dieser Bemessungsgrundlage eine anteilige Förderung in Höhe von einem Sechstel, ausschließlich in Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang einem Fünftel, pro Halbtagsjahrgangsstufe. Dabei wird jeweils auf durch 100 teilbare Beträge gerundet.
Halbtagsschulen, die über die Programme „Dreizehn Plus in der Sekundarstufe I“ im Schuljahr 2008/2009 (Stichtag: erster Tag nach den Herbstferien) einen höheren Betrag erhalten haben, steht bis auf weiteres ein entsprechend höherer Zuwendungsbetrag/Zuschussbetrag zu.“
2. Die Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„Diese Regelungen treten zum 01.08.2024 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2026.“
3. In der Anlage zur Anlage 1 wird die Spalte 8 wie folgt gefasst:
„Umfang der beantragten Stellenanteile“
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Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass: |
| Anlage zum Antrag und Zuwendungsbescheid Aufstellung der Schulen des Schulträgers (Ganztagsschulen im Aufbau werden jeweils doppelt aufgeführt) | ||||||||||
Schulträger | Schulname und | Schulnummer | Anzahl der Schüler/innen in der Sek. I gem. ASD v. 15.10.20.. (Vorjahr) | Status der Schule: Halbtagsschule / Ganztagsschule mit 20%igem Zuschlag/mit 30%igem Zuschlag | Ganztags- schule im Aufbau? Ja/Nein | wenn ja: Anzahl der Jahrgänge/Züge im Ganztag im kommenden Schuljahr: | Umfang der beantragten Stellenanteile | Umfang der beantragten bzw. bewilligten Barmittel | Im Schuljahr 2008 / 2009 bewilligte Fördersumme aus „Dreizehn Plus in der Sek. I“ | Differenzbetrag zwischen niedrigerer Neuförderung und höherer Altförderung aus „Dreizehn Plus in der Sek. I“ | Zuwendungsbetrag (trägt Bezirksregierung ein) |
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Die Richtigkeit der oben gemachten Angaben wird bestätigt:
___________________________________________ (Datum, Unterschrift) | |||||||||||