Im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Dynamisierung der Fördersätze wird der Erlass angepasst. |
Zu BASS 11-02 Nr. 19
Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener
Ganztagsschulen im Primarbereich; Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 27. März 2024
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 (ABl. NRW. S. 43)
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Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 7. Dezember 2022 (ABl. NRW. 12/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 01.08.2024 1.073 € pro Schuljahr und Kind beziehungsweise 1.936 € für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) zugewiesen.
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag ab dem 01.08.2024 in Höhe von 361 € pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise in Höhe von 678 € pro Schülerin oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.
Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
2. Die Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:
3. Die Nummer 8 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Geltungsdauer“ angefügt.
4. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„Diese Regelungen treten zum 01.08.2024 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2026.“
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Dieser Runderlass tritt am 1. August 2024 in Kraft.
ABI. NRW. 04/24