Da der Rundfunkstaatsvertrag außer Kraft getreten ist, wird durch die redaktionelle Änderung auf den neuen Medienstaatsvertrag Bezug genommen, der für Online-Schülerzeitungen gilt. |
Zu BASS 17-52 Nr. 1
Schülerzeitungen; Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 20. März 2024 – 226-2024-0001327
Bezug:
Runderlass des Kultusministeriums vom 20. August 1981 – (GABl. NW. S. 290)
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Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass vom 23. März 2015 (ABl. NRW. S. 177) geändert worden ist, wird in Ziffer 6 wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. In Satz 2 erhält die Angabe „Medienstaatsvertrag“ die Fußnote 2 mit dem folgenden Wortlaut: „ehem. § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991“.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABI. NRW. 04/24