Gegenstand der Verordnung ist insbesondere die Ermöglichung einer Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im regulären Unterricht des Berufskollegs. Damit erhalten die Berufskollegs einen einheitlichen und verlässlichen Rechtsrahmen. Zudem enthält die Verordnung eine Absicherung des Nachweises der persönlichen Eignung für Berufsfelder, die die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger umfassen und die Erweiterung der Bildungsgänge in Anlage B um die Schwerpunktsetzung „Erziehung, Bildung und Betreuung für Grundschulkinder“ zur weiteren Verbesserung der Fachkräftegewinnung. |
Zu BASS 13-33 Nr. 1.1
Siebte Verordnung zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg
Vom 11. März 2024
(GV. NRW. S. 172)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer“.
b) Die Angaben zum Ersten Teil 3. Abschnitt und zu den §§ 28a bis 28e werden gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer“.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Dieses soll insbesondere
1. die Förderung der Bildungsziele unter Beachtung der individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler,
2. die inhaltliche und methodische Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht,
3. die Einhaltung der Vorgaben für den Unterrichtsumfang und für die Unterrichtsfächer und Lernfelder nach den geltenden Stundentafeln und Bildungsplänen,
4. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung und
5. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 8
gewährleisten.
Die Schule zeigt das bildungsgangübergreifende Konzept und die bildungsgangspezifischen Konzepte der zuständigen Schulaufsicht an. Die bildungsgangspezifischen Konzepte sind mit den didaktischen Jahresplanungen der Bildungsgänge abzustimmen. Die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht kann im Rahmen der Zusammenarbeit von Schulen (§ 4 Schulgesetz NRW) auch zur Sicherung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes beitragen. Hierzu stimmen die Schulen ihre bildungsgangspezifischen pädagogisch-organisatorischen Konzepte ab.“
5. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
7. Der Erste Teil 3. Abschnitt wird aufgehoben.
8. Anlage A wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 2. Abschnitt 4. Unterabschnitt und zu den §§ 17a bis 17c gestrichen.
b) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „42m“ durch die „Angabe „42r“ ersetzt
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministers für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „für Wirtschaft zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.
c) In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministers für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „für Wirtschaft zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.
d) In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „fachbereichspezifischen“ durch das Wort „fachbereichsspezifischen“ ersetzt.
e) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 60 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Stunden finden als Präsenzunterricht statt.“
bb) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„Es ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Präsenzunterricht als auch der Distanzunterricht gleichwertige Bestandteile des Berufsschulunterrichts sind.“
cc) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Zur Sicherstellung der umfassenden Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines dualen Studiums zum Besuch der Fachklassen berechtigt sind, ist berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzentwicklung und Kompetenzförderung notwendig. Der Unterricht in der Berufsschule kann von den Berufskollegs in Abstimmung mit der Hochschule für die Studierenden auf einen zeitlich leistbaren Umfang reduziert werden. Der Unterricht kann anteilig als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen (Selbstlernphasen) organisiert werden. Bei der Organisation ist sicherzustellen, dass mindestens 60 Prozent des Unterrichts gemäß Satz 2 als Präsenzunterricht stattfinden.“
f) In § 9 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „42m“ durch die Angabe „42r“ ersetzt.
g) Der 2. Abschnitt 4. Unterabschnitt wird aufgehoben.
h) In § 18 Absatz 1 und Absatz 2 wird das Wort „berufliche“ jeweils durch das Wort „Berufliche“ ersetzt.
i) Dem § 21 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich oder Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden eines Bildungsgangs finden als Präsenzunterricht statt. Für Schülerinnen und Schüler mit förmlich festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF ist der Unterricht grundsätzlich in Präsenzform zu organisieren.“
j) In § 22 Absatz 2 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.
k) Folgende Anlagen A 2.1 und A 2.2 werden angefügt:
Ausbildungsvorbereitung | |
Lernbereiche und Fächer | Unterrichtsstunden1 |
Berufsbezogener Lernbereich | (240 - 320) |
Bereichsspezifische Fächer |
|
Fächer des Fachbereichs | 120 - 200 |
Mathematik2 | 40 - 120 |
Englisch2 | 40 - 120 |
Wirtschafts- und Betriebslehre3 | 40 |
Naturwissenschaft | 0 - 120 |
Berufsübergreifender Lernbereich | (160 - 240) |
Deutsch/Kommunikation | 40 - 120 |
Religionslehre4 | 40 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 |
Differenzierungsbereich | 0 - 40 |
Gesamtstundenzahl: | 480 - 560 |
1) An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Unterrichtsstunden pro Schuljahr statt. Für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses ist der Unterrichtsumfang um 80 Unterrichtsstunden auf 560 Unterrichtsstunden pro Schuljahr zu erhöhen. An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an der berufsvorbereitenden Maßnahme teil oder sie weisen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach.
2) Um den Ersten Schulabschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden pro Schuljahr erteilt werden.
3) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen.
4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.
Ausbildungsvorbereitung | |
Lernbereiche und Fächer | Unterrichtsstunden1 |
Berufsbezogener Lernbereich | (1120 - 1200) |
Bereichsspezifische Fächer |
|
Fächer des Fachbereichs | 840 - 1040 |
Mathematik2 | 40 - 120 |
Englisch2 | 40 - 120 |
Wirtschafts- und Betriebslehre3 | 40 |
Naturwissenschaft | 0 - 120 |
Berufsübergreifender Lernbereich | (160 - 240) |
Deutsch/Kommunikation | 40 - 120 |
Religionslehre4 | 40 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 |
Differenzierungsbereich | 0 - 40 |
Gesamtstundenzahl: | 1360 - 1440 |
1) Der im Berufskolleg vermittelte Unterrichtsanteil muss mindestens 480 Unterrichtsstunden (für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses 560 Unterrichtsstunden) pro Schuljahr umfassen. Der schulisch vermittelte Anteil wird durch ein betriebliches Praktikum bis zu drei Tagen oder durch Besuch einer berufsvorbereitenden oder ähnlichen Bildungsmaßnahme ergänzt. Das Praktikum kann auch in Blockphasen bis maximal zwei Wochen absolviert werden. Die Jugendlichen sind während des Praktikums Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und ist durch Klassenbucheintrag zu dokumentieren. Soweit der fachpraktische Anteil am Lernort Betrieb durch das Praktikum nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, ist der entsprechende Anteil durch fachpraktischen Unterricht im Berufskolleg sicherzustellen.
2) Um den Ersten Schulabschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden pro Schuljahr erteilt werden.
9. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 4. Abschnitt und zu § 17 gestrichen.
b) § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln, führen zu den Abschlüssen:
1. Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger;
2. Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent;
3. Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehung;
4. Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Erziehung, Bildung und Betreuung für Grundschulkinder und
c) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
bb) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
d) Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
e) Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
f) Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
g) § 16 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung sind der Nachweis des Ersten Schulabschlusses und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis. Voraussetzung für die Zulassung zu Externenprüfungen mit dem Ziel des Erwerbs der Abschlüsse gemäß § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 ist zudem der Nachweis der persönlichen Eignung durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes.
(3) Die Externenprüfung besteht aus zwei Prüfungsarbeiten, die jeweils durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, und einer praktischen Prüfung. Art und Umfang der Prüfungsarbeiten und der praktischen Prüfung richten sich nach den jeweiligen Richtlinien und Lehrplänen.
(4) Voraussetzung für die Teilnahme an den schriftlichen und den ergänzenden mündlichen Prüfungen ist eine mindestens ausreichende Leistung in der praktischen Prüfung. In der praktischen Prüfung ist eine Aufgabe aus der Praxis des entsprechenden Berufsfeldes schriftlich zu planen, unter Aufsicht durchzuführen und schriftlich zu reflektieren. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er in dem Berufsfeld des angestrebten Berufsabschlusses tätig sein kann. Für die Durchführung der Aufgabe stehen sechs Werktage zur Verfügung. Die Aufgabenstellung und die Beurteilung der praktischen Prüfung erfolgen durch den Fachprüfungsausschuss. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. Dabei werden die Teilleistungen schriftliche Planung, praktische Durchführung und schriftliche Reflexion im Verhältnis 1:3:1 gewichtet.
(5) Für die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.“
h) Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.
10. Anlage C wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 4. Abschnitt und den §§ 30 und 31 gestrichen.
b) Dem § 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden finden als Präsenzunterricht statt.“
c) Dem § 10 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
d) Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.
e) In der Anlage C 1 wird im Text zur Fußnote 2 das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
11. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu § 17 wird vor dem Wort „Prüfung“ das Wort „Schriftliche“ eingefügt.
bb) Die Angaben zum 4. Abschnitt und zu den §§ 59 bis 66 werden gestrichen.
b) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
bb) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Korrespondenz, Korrespondenz/Übersetzung“ durch die Wörter „Business Communication“ und vor dem Wort „Volkswirtschaftslehre“ wird das Wort „Übersetzung“ durch die Wörter „Global Studies“ ersetzt.
c) Dem § 45 werden die folgenden Sätze angefügt:
d) Die §§ 59 bis 66 werden aufgehoben.
e) In der Tabelle mit der Überschrift „Inhalt der Anlagen der Anlage D Sachliche Gliederung“ werden im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung in der Zeile „Allgemeine Hochschulreife (Fremdsprachenkorrespondentin/ Fremdsprachenkorrespondent) (Betriebswirtschaftslehre, Sprachen)“ die Wörter „(Fremdsprachenkorrespondentin/ Fremdsprachenkorrespondent)“ durch die Wörter „(International Business Communication)“ ersetzt.
f) In der Tabelle mit der Überschrift „Inhalte der Anlagen der Anlage D Numerische Gliederung“ werden in der Zeile „D 28:“ die Wörter „(Fremdsprachenkorrespondentin/ Fremdsprachenkorrespondent)“ durch die Wörter „(International Business Communication)“ ersetzt.
g) Die Anlage D12 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Fachbereich/Fächer“ und im Abschnitt „II. Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:“ werden jeweils die Wörter „Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt Europa)“ durch die Wörter „Global Studies“ und die Wörter „Korrespondenz/Übersetzung“ durch die Wörter „Business Communication“ ersetzt.
bb) Der Text zu Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„3) Für die Akzentuierung „Betriebsorganisation“ müssen die Fächer Betriebsorganisation und Wirtschaftsinformatik durchgehend belegt werden. Das Fach Wirtschaftsinformatik wird in der Jahrgangsstufe 14 fortgesetzt (Fach der beruflichen Abschlussprüfung). Das erste Leistungskursfach kann Mathematik oder Englisch sein. Für die Akzentuierung „Europäischer Binnenhandel“ ist Englisch erstes Leistungskursfach. Darüber hinaus sind durchgängig die Fächer Global Studies und Business Communication zu belegen. Das Fach Business Communication wird in der Jahrgangsstufe 14 fortgesetzt (Fach der beruflichen Abschlussprüfung). Wirtschaftsinformatik wird in der Jahrgangsstufe 11 belegt. Insgesamt gelten für diese Akzentuierung die in Klammern gesetzten Stundenanteile.“
h) Anlage D28 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabellenüberschrift werden in der Bezeichnung des Bildungsgangs die Wörter „(Fremdsprachenkorrespondentin/ Fremdsprachenkorrespondent)“ durch die Wörter „(International Business Communication)“ ersetzt.
bb) In der Spalte „Fachbereich/Fächer“ werden die Wörter „Übersetzung Englisch oder
zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „Global Studies“ und die Wörter „Korrespondenz Englisch oder zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „Business Communication“ ersetzt.
12. Anlage E wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 4. Abschnitt und zu den §§ 43 bis 46 gestrichen.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Schulträgers die Einrichtung weiterer Fachrichtungen gemäß der Anlage zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweilig geltenden Fassung) zulassen, wenn die personellen Voraussetzungen vorliegen. Für die Genehmigung bedarf es der Vorlage eines Konzeptes, das mindestens Aussagen zu
1. Berufsbild und Ausbildungsziel,
2. Stundentafel und
3. eine Übersicht sowie Beschreibung der Lernfelder mit Kompetenzbeschreibungen enthält.“
c) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 60 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden finden als Präsenzunterricht statt. Die gemäß der Rahmenstundentafeln in den Anlagen E1 bis E3 festgelegte Unterrichtszeit für die Projektarbeit bleibt dabei unberücksichtigt.“
bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und es werden die folgenden Sätze angefügt:
„In affinen und bedingt affinen Studiengängen erworbene Kompetenzen werden auf die Ausbildungsdauer angerechnet. Das Verfahren und der Umfang der pauschalen Anrechnung von hochschulischen Qualifikationen auf den Besuch eines Fachschulbildungsgangs der Fachrichtungen Sozialwesen, Heilerziehungspflege, Betriebswirtschaft, Maschinenbautechnik oder Elektrotechnik werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde geregelt.“
cc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
d) § 16 Absatz 6 wird aufgehoben.
e) § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Fachrichtung Sozialpädagogik müssen darüber hinaus die Leistungen in dem Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in dem Lernfeld „Bildungs- und Assistenzprozesse zur individuellen Entwicklung und gesellschaftlichen Teilhabe partizipatorisch planen, gestalten und steuern“ mindestens ausreichend sein.“
f) Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ergänzend zu § 18 Absatz 2 ist Voraussetzung für die Zulassung der Nachweis der persönlichen Eignung durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes.“
g) Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Düsseldorf, den 11. März 2024
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r
ABI. NRW. 04/24