Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Digitalisierung der Schulen
in Nordrhein-Westfalen
(RL DigitalPakt NRW)
für Maßnahmen an Schulen und in Regionen;
Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 11. Dezember 2023
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 11. September 2019 (ABl. NRW. 09/19)
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Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 27. Dezember 2022 (ABl. NRW. 01/23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 2.1 wird folgender Buchstabe d) angefügt:
„d) Für Berufskollegs werden professionelle Videokonferenzanlagen mit den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 gefördert.“
2. Die Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Wortlaut vorangestellt:
„Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 d) gilt:
a) Laufende Ausgaben der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Administration, Betrieb, Wartung und IT-Support sind nicht förderfähig.
b) Die Regelungen der Anlage 10 sind einzuhalten.
c) Vorhaben nach Nr. 2.1 d) können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2024 begonnen, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden (vorzeitiger Maßnahmebeginn) und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt.“
b) Nach der Angabe „(siehe Nummer 7.1.2.2).“ wird folgender Satz eingefügt:
„Hiervon sind Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 d) ausgenommen.“
3. Die Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a) wird folgender Buchstabe b) eingefügt:
„b) Die zur Verfügung stehenden Fördermittel für die Ausstattung der Berufskollegs mit professionellen Videokonferenzanlagen werden auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 9 aufgeteilt. (Schulträgerbudget). Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Budget zu beachten.“
b) Der bisherige Buchstabe b) wird Buchstabe c).
c) Dem neuen Buchstaben c) wird folgender Satz angefügt:
„Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget für die Ausstattung der Berufskollegs mit professionellen Videokonferenzanlagen sind bis zur Höhe des jeweiligen Budgetbetrages nur möglich für bis zum 16. Mai 2024 vollständig bei der Bewilligungsstelle eingereichte Anträge.“
d) Der bisherige Buchstabe c) wird Buchstabe d).
4. In Nummer 5.5
wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) eingefügt:
„e) für die Ausstattung der Berufskollegs mit professionellen Videokonferenzanlagen:
Kreise und kreisfreie Städte als Träger von Berufskollegs sowie Träger von sonstigen öffentlichen Schulen und von genehmigten Ersatzschulen erhalten die Förderbudgets für eine Videokonferenzanlage pro Berufskolleg.“
b) Der bisherige Buchstabe e) wird Buchstabe f).
5. In Nummer 7.1.1 wird nach der Angabe „stellen.“ folgender Satz eingefügt:
„Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe d) ist nur ein Antrag pro Schulträger möglich.“
6. Die Nummer 7.2.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a) folgender Buchstabe b) eingefügt:
„b) für die Maßnahme gemäß Nummer 2.1 d) die Bezirksregierung Detmold.“
b) Der bisherige Buchstabe b) wird Buchstabe c).
7. Dem Runderlass werden die Anlagen 9 und 10 in der aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtlichen Fassung angefügt.
2 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass : |
ABI. NRW. 01/24