Erste Änderung des Runderlasses
„Integration und Deutschförderung
neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler“
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 6. Dezember 2023
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 15. Oktober 2018 (ABl. NRW. 01/19)
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Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2.2 wird die folgende Nummer 2.3 eingefügt:
„2.3 Ziel der Deutschförderung ist das Erreichen des Sprachniveaus B1,orientiert am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR). Schülerinnen und Schüler, die dieses Sprachniveau erreichen, verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse.“
2. Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.6 werden die Nummern 2.4 bis 2.8.
3. In Nummer 3.1 Satz 2 wird das Wort „bei“ durch das Wort „auf“ ersetzt.
4. In Nummer 3.2 wird die Angabe „3.5“ durch die Angabe „3.6“ ersetzt.
5. Nach Nummer 3.3 wird die folgende Nummer 3.4 eingefügt:
„3.4 Schülerinnen und Schüler, die über keine grundlegenden Kenntnisse im Lesen und Schreiben verfügen oder nicht im lateinischen Schriftsystem alphabetisiert sind oder keine oder nur eine geringe schulische Vorbildung mitbringen, können zunächst bis zu einem Jahr eine Lerngruppe zur Erstalphabetisierung besuchen.
3.4.1 Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe zur Erstalphabetisierung sind Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule (siehe Nummer 4.1.1).
3.4.2 Der Erstalphabetisierung schließt sich die weitere Deutschförderung (siehe Nummer 3.2) an. Dies erfolgt in der Regel nach spätestens einem Jahr oder sobald die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen des Sprachniveaus A1 des GeR erreicht hat und das deutsche Schriftsystem sowie Grundkompetenzen in der deutschen Sprache erworben sind.“
6. Die bisherigen Nummern 3.4 bis 3.6 werden die Nummern 3.5 bis 3.8.
7. In Nummer 3.5 werden nach dem Wort „Deutschförderung“ die Wörter „und zur Erstalphabetisierung“ eingefügt.
8. In Nummer 4.1.1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Bis zur Zuordnung zu einem Bildungsgang soll in der Regel ein Zeitraum von zwei Jahren dann nicht überschritten werden, wenn hinreichend Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des GeR erreicht werden konnten.“
9. Nummer 4.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Sobald neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen, werden sie unter Berücksichtigung des individuellen Lernstands, der individuellen Lernentwicklung sowie der zu erwartenden Leistungsfähigkeit einer Jahrgangsstufe des für sie passenden Bildungsgangs einer Schulform zugeordnet. Neben den Deutschkenntnissen sind auch die weiteren genannten Kriterien hinreichend zu berücksichtigen. Die Zuordnung zu einem Bildungsgang soll eine möglichst endgültige Entscheidung sein, um belastende Wechsel der Schule, der Schulform oder des Bildungsgangs zu vermeiden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die die individuelle Deutschförderung durchführen (Nummern 3.6.2 und 3.6.3) oder sie ergeht gemeinschaftlich durch die Lehrkräfte, die die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler unterrichten sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal (Nummer 3.6.1). Eine Zuordnung ist jeweils zu Beginn des Schuljahres anzustreben, in Klasse 4 der Grundschule möglichst bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres (Nummer 6.2).“
10. In Nummer 4.1.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Am Ende der Klasse 9 überprüft die Klassenkonferenz, ob ein erster Abschluss nach § 40 APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.1) vergeben werden kann.“
11. In Nummer 4.2 Satz 2 wird das Wort „Ausschließlich“ vorangestellt und das Wort „Fehlende“ durch das Wort „fehlende“ ersetzt.
12. In Nummer 6.1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „in einen“ durch das Wort „einem“ und das Wort „eingegliedert“ durch das Wort „zugeordnet“ ersetzt.
13. Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
„Für Schülerinnen und Schüler, für die am Ende des vierten Schuljahres ein Wechsel von der Grundschule in eine Schulform der Sekundarstufe I ansteht, soll eine Zuordnung zum Bildungsgang der Grundschule bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen. Schülerinnen und Schüler erhalten damit zum Schulhalbjahr ein Zeugnis mit einer begründeten Schulformempfehlung. Ein Lernstandsbericht kann dem Zeugnis beigefügt werden. Gegebenenfalls nicht bewertbare Fächer werden als „nicht bewertbar“ auf dem Zeugnis ausgewiesen. Kann zum ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 mangels einer Zuordnung zum Bildungsgang der Grundschule keine begründete Schulformempfehlung erstellt und kein Zeugnis erteilt werden, wird die Deutschförderung im nachfolgenden Schuljahr längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in der Grundschule oder an der weiterführenden Schule fortgesetzt.“
14. Nummer 8 Satz 2 wird gestrichen.
2 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABI. NRW. 12/23