Der zuvor bestehende Runderlass „Pädagogische Einführung in den Schuldienst für Lehrkräfte an Grundschulen und PRIMUS-Schulen“ vom 09. September 2020 (BASS 20-11 Nr. 7) (befristet gültig bis 31. Oktober 2023) und der Runderlass „Pädagogische Einführung in den Schuldienst“ vom 19. Dezember 2011 (BASS 20-11 Nr. 5) (unbefristet gültig für Schulen der Sekundarstufe I und an Schulen der Sekundarstufe II) werden für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Weiterbildungskollegs zum Runderlass „Pädagogische Einführung in den Schuldienst für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Weiterbildungskollegs“ (BASS 20-11 Nr. 8) zusammengeführt. Der nunmehr geltende Runderlass wurde u.a. um die Unterstützung durch das Senior-Mentoring für Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II erweitert. Der Runderlass bindet mit Ausnahme der Förderschulen, der Klinikschulen, der Berufskollegs, der Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen alle weiteren Schulformen ein und hält auch das Angebot des Senior Mentorings für Schulen der Sekundarstufe I und II vor. Dieser Runderlass gilt für alle Personen an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Weiterbildungskollegs, die ab dem 1. November 2023 die „Pädagogische Einführung“ begonnen haben. Für Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen gilt für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2025 ein befristeter aber im Übrigen inhaltsgleicher Erlass (BASS 20-11 Nr. 9). |
20-11 Nr. 8
Pädagogische Einführung
in den Schuldienst für Lehrkräfte an
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien und Weiterbildungskollegs
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 19. Oktober 2023 (ABI. NRW. Sonderausgabe 10/23)
1
Adressatenkreis
1.1 Lehrkräfte ohne Befähigung zu einem Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG – BASS 1-8), die in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden sollen, nehmen verpflichtend an der Pädagogischen Einführung teil. Ausgenommen hiervon sind Förderschulen und Klinikschulen sowie Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer, Lehrkräfte gemäß § 40 Laufbahnverordnung (LVO), Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen sowie Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die im Rahmen eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) ausgebildet werden. Lehrkräfte, die bereits in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft tätig sind, können die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung beantragen.
Von der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat.
1.2 Die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist nur einmal möglich.
2
Ablauf
2.1 Die Pädagogische Einführung erfolgt auf der Grundlage eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis.
2.2 Die Pädagogische Einführung beginnt zum 1. Mai oder zum 1. November eines Jahres und dauert in der Regel 12 Monate. Sie endet mit Ablauf oder Beendigung des mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses.
2.3 Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) stellt der Lehrkraft nach regelmäßiger Teilnahme für die in seiner Verantwortung liegenden Bestandteile der Pädagogischen Einführung eine Teilnahmebescheinigung aus.
2.4 Sofern die Bewährung nach Bescheinigung der Teilnahme durch das ZfsL und nach einem positiven Votum durch die Schulleitung von der zuständigen Schulaufsicht ausgesprochen wurde, erhält die Lehrkraft eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Fach, auf das sich die Teilnahmebescheinigung nach Nummer 2.3 bezieht.
3
Zuständigkeiten
3.1 Die Bezirksregierungen gewährleisten die organisatorische, personelle und inhaltliche Vorbereitung sowie Durchführung der Pädagogischen Einführung, mit der die Schulen und die ZfsL beauftragt werden.
3.2 Die Bezirksregierung weist die Lehrkraft für die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung einem ZfsL zu.
3.3 Die Pädagogische Einführung enthält theoretische und praktische Anteile. Sie wird durch die Schule und das ZfsL gestaltet.
3.4 Die erfahrene Lehrkraft der Schule erhält für die Dauer des mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages eine Anrechnungsstunde.
3.5 Die Vergabe der Anrechnungsstunden der am ZfsL eingesetzten Lehrkräfte richtet sich nach Nummer 1 Satz 5 der Anlage 3 zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP – BASS 20-03 Nr. 11).
4
Verantwortung der Schulen und der Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung
4.1 Die Schulleitung gewährleistet und koordiniert ab dem Beginn des für die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung maßgeblichen befristeten Arbeitsvertrages schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung der Lehrkraft und bestimmt möglichst im Einvernehmen eine erfahrene Lehrkraft zur Einarbeitung der neuen Lehrkraft. Der Unterrichtseinsatz richtet sich nach dem Fach, für das die Lehrkraft eingestellt wurde. Während der Dauer der Pädagogischen Einführung soll auf den Einsatz im Rahmen von fachfremdem Unterricht verzichtet werden. Die Schulleitung stellt eine regelmäßige Teilnahme der Lehrkraft an den Veranstaltungen des ZfsL sicher.
4.2 Das ZfsL führt die Lehrkräfte in die Handlungsfelder des Lehrerberufes ein und steht beratend zur Verfügung.
4.3 Zu Beginn der Pädagogischen Einführung erstellt das ZfsL im Einvernehmen mit der Lehrkraft und der Schule einen individuellen Betreuungs- und Beratungsplan.
4.4 Die Lehrkraft nimmt ab dem 1. Mai oder 1. November eines Jahres verpflichtend an den überfachlichen Veranstaltungen sowie an den fachlichen Veranstaltungen für das Fach teil, für das sie eingestellt wurde.
4.5 Die Lehrkraft erhält für die Zeit der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung im ersten Quartal die Hälfte ihrer regulären Unterrichtsverpflichtung als Anrechnungsstunden und in den Folgequartalen jeweils 5 Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung. Der Unterrichtseinsatz im ersten Quartal erfolgt in der Regel in Teamkonstellationen.
4.6 Zur Pädagogischen Einführung gehören verpflichtend fünf Beratungsbesuche. Davon werden mindestens drei mit Einsichtnahme in den Unterricht für das Fach verbunden, für das die Lehrkraft eingestellt wurde.
5
Senior-Mentoring
Ergänzend zur Pädagogischen Einführung können die Lehrkräfte das zusätzliche Angebot des Senior-Mentorings nutzen. Das Senior-Mentoring dauert maximal 18 Monate. Mindestens 6 Monate des Senior-Mentorings müssen während der Pädagogischen Einführung stattfinden. Für den Fall, dass das zunächst befristete Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Pädagogischen Einführung entfristet wird, kann das Senior-Mentoring maximal 12 Monate fortgeführt werden.
6
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. November 2023 in Kraft und gilt für alle Personen, die an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Weiterbildungskollegs ab dem 1. November 2023 die „Pädagogische Einführung“ beginnen.
Der Runderlass „Pädagogische Einführung in den Schuldienst für Lehrkräfte an Grundschulen und in der Primarstufe an PRIMUS-Schulen“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 9. September 2020 (ABl. NRW. 09/20) bleibt für Lehrkräfte, die bereits zum 31. Oktober 2023 an der Pädagogischen Einführung teilnehmen, nach dem 31. Oktober 2023 auslaufend gültig. Der Runderlass „Pädagogische Einführung in den Schuldienst“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. Dezember 2011 (ABl. NRW. 01/12 S. 40) bleibt für Lehrkräfte der in Satz 1 genannten Schulformen, die bereits zum 31. Oktober 2023 an der Pädagogischen Einführung teilnehmen, nach dem 31. Oktober 2023 auslaufend gültig und für andere Schulformen gültig, soweit und solange keine spezielleren Regelungen getroffen werden.