Der Runderlass „Pädagogische Einführung in den Schuldienst für Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen“ (BASS 20-11 Nr. 9) wurde gegenüber früheren Regelungen u.a. um die Unterstützung durch das Senior-Mentoring für Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II erweitert. Dieser Runderlass gilt für Personen an Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen, die zwischen dem 1. November 2023 und dem 31. Oktober 2025 die „Pädagogische Einführung“ beginnen. |
Zu BASS 20-11 Nr. 9
Pädagogische Einführung
in den Schuldienst für Lehrkräfte an
Gesamtschulen, Sekundarschulen und
PRIMUS-Schulen
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 19. Oktober 2023 – 423-2023-0003035
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Adressatenkreis
1.1 Lehrkräfte ohne Befähigung zu einem Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG – BASS 1-8), die in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden sollen, nehmen verpflichtend an der Pädagogischen Einführung teil. Ausgenommen hiervon sind Förderschulen und Klinikschulen sowie Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer, Lehrkräfte gemäß § 40 Laufbahnverordnung (LVO), Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen sowie Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die im Rahmen eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) ausgebildet werden. Lehrkräfte, die bereits in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft tätig sind, können die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung beantragen.
Von der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat.
1.2 Die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist nur einmal möglich.
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Ablauf
2.1 Die Pädagogische Einführung erfolgt auf der Grundlage eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis.
2.2 Die Pädagogische Einführung beginnt zum 1. Mai oder zum 1. November eines Jahres und dauert in der Regel 12 Monate. Sie endet mit Ablauf oder Beendigung des mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses.
2.3 Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) stellt der Lehrkraft nach regelmäßiger Teilnahme für die in seiner Verantwortung liegenden Bestandteile der Pädagogischen Einführung eine Teilnahmebescheinigung aus.
2.4 Sofern die Bewährung nach Bescheinigung der Teilnahme durch das ZfsL und nach einem positiven Votum durch die Schulleitung von der zuständigen Schulaufsicht ausgesprochen wurde, erhält die Lehrkraft eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Fach, auf das sich die Teilnahmebescheinigung nach Nummer 2.3 bezieht.
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Zuständigkeiten
3.1 Die Bezirksregierungen gewährleisten die organisatorische, personelle und inhaltliche Vorbereitung sowie Durchführung der Pädagogischen Einführung, mit der die Schulen und die ZfsL beauftragt werden.
3.2 Die Bezirksregierung weist die Lehrkraft für die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung einem ZfsL zu.
3.3 Die Pädagogische Einführung enthält theoretische und praktische Anteile. Sie wird durch die Schule und das ZfsL gestaltet.
3.4 Die erfahrene Lehrkraft der Schule erhält für die Dauer des mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages eine Anrechnungsstunde.
3.5 Die Vergabe der Anrechnungsstunden der am ZfsL eingesetzten Lehrkräfte richtet sich nach Nummer 1 Satz 5 der Anlage 3 zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP – BASS 20-03 Nr. 11).
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Verantwortung der Schulen und der Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung
4.1 Die Schulleitung gewährleistet und koordiniert ab dem Beginn des für die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung maßgeblichen befristeten Arbeitsvertrages schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung der Lehrkraft und bestimmt möglichst im Einvernehmen eine erfahrene Lehrkraft zur Einarbeitung der neuen Lehrkraft. Der Unterrichtseinsatz richtet sich nach dem Fach, für das die Lehrkraft eingestellt wurde. Während der Dauer der Pädagogischen Einführung soll auf den Einsatz im Rahmen von fachfremdem Unterricht verzichtet werden. Die Schulleitung stellt eine regelmäßige Teilnahme der Lehrkraft an den Veranstaltungen des ZfsL sicher.
4.2 Das ZfsL führt die Lehrkräfte in die Handlungsfelder des Lehrerberufes ein und steht beratend zur Verfügung.
4.3 Zu Beginn der Pädagogischen Einführung erstellt das ZfsL im Einvernehmen mit der Lehrkraft und der Schule einen individuellen Betreuungs- und Beratungsplan.
4.4 Die Lehrkraft nimmt ab dem 1. Mai oder 1. November eines Jahres verpflichtend an den überfachlichen Veranstaltungen sowie an den fachlichen Veranstaltungen für das Fach teil, für das sie eingestellt wurde.
4.5 Die Lehrkraft erhält für die Zeit der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung im ersten Quartal die Hälfte ihrer regulären Unterrichtsverpflichtung als Anrechnungsstunden und in den Folgequartalen jeweils 5 Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung. Der Unterrichtseinsatz im ersten Quartal erfolgt in der Regel in Teamkonstellationen.
4.6 Zur Pädagogischen Einführung gehören verpflichtend fünf Beratungsbesuche. Davon werden mindestens drei mit Einsichtnahme in den Unterricht für das Fach verbunden, für das die Lehrkraft eingestellt wurde.
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Senior-Mentoring
Ergänzend zur Pädagogischen Einführung können die Lehrkräfte das zusätzliche Angebot des Senior-Mentorings nutzen. Das Senior-Mentoring dauert maximal 18 Monate. Mindestens 6 Monate des Senior-Mentorings müssen während der Pädagogischen Einführung stattfinden. Für den Fall, dass das zunächst befristete Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Pädagogischen Einführung entfristet wird, kann das Senior-Mentoring maximal 12 Monate fortgeführt werden.
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Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. November 2023 in Kraft und am 31. Oktober 2025 außer Kraft und gilt für alle Personen, die in diesem Zeitraum eine „Pädagogische Einführung“ beginnen; im Übrigen bleibt der Runderlass „Pädagogische Einführung in den Schuldienst“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. Dezember 2011 (ABl. NRW. 01/12 S. 40) für Lehrkräfte an Gesamtschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen gültig.
ABI. NRW. Sonderausgabe 10/23