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    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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    Damit nicht-binäre Menschen geschlechtsneutral formulierte Zeugnisse und weitere personenbezogene Dokumente erhalten, werden die Verwaltungsvorschriften der Ausbildungsordnung Grundschule und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) zum Schuljahr 2023/2024 entsprechend geändert.

    Ergänzend erfolgt eine redaktionelle Änderung der Überweisungszeugnisse hinsichtlich der Vollzeitschulpflicht sowie eine Konkretisierung der Entscheidungsbefugnis zur Bandbreitenregelung für Klassenarbeiten in den Verwaltungsvorschriften zur APO-S I.

    Zu BASS 13-11 Nr. 1.2

    Zu BASS 13-21 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Ausbildungsordnung Grundschule (VVzAO-GS) und zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    Sekundarstufe I (VVzAPO-S I);
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung

    Vom 6. September 2023 - 226-2023-0005751

    Bezug:

    1. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (VVzAO-GS) - Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 19. Mai 2005 (ABl. NRW. S. 201)

    2. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) - Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Juni 2019 (ABl. NRW. 08/19)

    1

    I

    Der Bezugserlass zu 1., der zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (ABl. NRW. 12/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach der VV 1.5.8 zu § 1 Absatz 5 wird folgende neue VV 1.5.9 angefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Empfehlungen und Mitteilungen.“

    2. Der VV 6.1.1 zu § 6 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse.“

    3. In der VV 7.2 zu § 7 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Empfehlungen.“

    4. Der VV zu § 8 wird folgende neue VV 8.3 angefügt:

    „8.3 zu Absatz 3

    Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Empfehlungen.“

    II

    Der Bezugserlass zu 2., der zuletzt durch Runderlass vom 31. Juli 2023 (ABl. NRW. 08/23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der VV 6.1.1 zu § 6 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Über die Anzahl und Dauer der Klassenarbeiten entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der festgelegten Bandbreiten.“

    2. In der VV 7.1.1 zu § 7 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse.“

    3. Der VV 7.2 zu § 7 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Bescheinigungen.“

    4. Der VV 7.4 zu § 7 Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Mitteilungen.“

    5. Der VV 8.1 zu § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

    „Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Mitteilungen.“

    6. In den Anlagen 14 b und c sowie 27 b und c zur VVzAPO-S I wird in Angleichung an die übrigen Überweisungszeugnisse in der Sekundarstufe I nach dem Wort „Stunden“ der folgende Satz eingefügt:

    „Die Vollzeitschulpflicht wurde erfüllt/nicht erfüllt.1“

    2

    Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    ABl. NRW. 09/23

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