Der Landesregierung ist es ein Anliegen, Schulpartnerschaften mit Ländern, die eine gemeinsame Geschichte oder eine besondere Verbundenheit mit Nordrhein-Westfalen haben, zu fördern. Ziel ist es, bestehende Schulpartnerschaften zu vertiefen und die Gründung von neuen Partnerschaften zu unterstützen. Diese Begegnungen dienen dem gegenseitigen Verständnis und dem Aufbau von langfristigen, freundschaftlichen Beziehungen. |
Zu BASS 11-02 Nr. 54
Richtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen
für die Durchführung von Begegnungsmaßnahmen im Rahmen von Schulpartnerschaften
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 22. August 2023 - 414
1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie dem Runderlass „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen für die Durchführung von Begegnungsmaßnahmen im Rahmen von Schulpartnerschaften sowie für vorbereitende virtuelle Begegnungsmaßnahmen.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Schulbegegnungen aller Schulformen für Schulpartnerschaften sowie für vorbereitende virtuelle Begegnungsmaßnahmen mit Schulen in den Ländern Israel, Palästina, Polen, in dem Vereinigten Königreich und in der Region Piemont.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Fördervereine (e. V.) beziehungsweise Schulträger öffentlicher Schulen oder privater Ersatzschulen sein.
Zuwendungsempfänger dürfen Zuwendungen nur zur Projektförderung an Dritte weiterleiten, wenn dies der Erfüllung des Zuwendungszweckes dient. Zuwendungen dürfen nur an solche Dritte weitergeleitet werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen:
a) Durchführung einer Begegnungsmaßnahme im Rahmen einer Schulpartnerschaft mit Schulen in den Ländern Israel, Palästina, Polen, dem Vereinigten Königreich oder in der Region Piemont.
b) Der Aufenthalt im Gastland muss mindestens fünf Tage betragen.
c) Die Gruppengröße muss mindestens sieben Teilnehmerinnen/Teilnehmer, davon mindestens fünf Schülerinnen/Schüler betragen.
d) Die Schülerinnen und Schüler sollen vorwiegend in Gastfamilien untergebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Unterbringung auch in Jugendherbergen oder Ähnliches erfolgen.
e) Es handelt sich um ein schulbezogenes Projekt während der regulären Schulzeit.
f) In Verbindung mit einer Begegnungsmaßnahme kann der Besuch einer Gedenkstätte zusätzlich bezuschusst werden.
g) Die Begegnungsmaßnahme darf nicht ausschließlich touristischen Zwecken dienen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
Gefördert werden Sachausgaben.
5.4.1 Gefördert werden allgemeine Sachausgaben, insbesondere pädagogisches Projektmaterial und Versandkosten mit einem Förderhöchstbetrag von 250 Euro.
5.4.2.1 Israel und Palästina
1. Gefördert werden im Rahmen der Begegnungsmaßnahme Reise- und Aufenthaltsausgaben mit einem Förderhöchstbetrag von 250 Euro pro Teilnehmerin/Teilnehmer.
2. Reisegruppen haben die Möglichkeit, im Rahmen der Begegnungsmaßnahme die Gedenkstätte Yad Vashem oder eine vergleichbare Gedenkstätte zu besuchen.
Der Förderhöchstbetrag für den Besuch einer Gedenkstätte beträgt 500 Euro pro Gruppe.
5.4.2.2 Polen
1. Gefördert werden im Rahmen der Begegnungsmaßnahme Reise- und Aufenthaltsausgaben mit einem Förderhöchstbetrag von 150 Euro pro Teilnehmerin/Teilnehmer.
2. Reisegruppen haben die Möglichkeit, im Rahmen der Begegnungsmaßnahme die Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau oder eine vergleichbare Gedenkstätte zu besuchen. Der Förderhöchstbetrag für den Besuch einer Gedenkstätte beträgt 200 Euro pro Gruppe.
5.4.2.3 Vereinigtes Königreich
Gefördert werden im Rahmen der Begegnungsmaßnahme Reise- und Aufenthaltsausgaben mit einem Förderhöchstbetrag von 250 Euro pro Teilnehmerin/Teilnehmer.
5.4.2.4 Region Piemont
Gefördert werden im Rahmen der Begegnungsmaßnahme Reise- und Aufenthaltsausgaben mit einem Förderhöchstbetrag von 150 Euro pro Teilnehmerin/Teilnehmer.
5.4.3 Virtuelle Begegnungsmaßnahmen
Begegnungsmaßnahmen sollen in Präsenz durchgeführt werden. Zur Vorbereitung realer Begegnungen können die Zuwendungsempfänger virtuelle Begegnungsmaßnahmen durchführen.
Folgende Optionen, die auch kombiniert werden dürfen, werden mit einem Förderhöchstbetrag von 1.000 Euro gefördert:
1. Buchung virtueller Räume beziehunsweise Videokonferenzsysteme, gegebenenfalls mit Moderation beziehungsweise technischem Support (unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen).
Förderhöchstbetrag: 500 Euro
2. Vergütung von externen Referentinnen beziehungsweise Referenten (zum Beispiel Dienstvertrag oder Honorar für einen pädagogischen Tag) zur fachlichen Begleitung eines Online-Projekts im schulischen Bereich.
Förderhöchstbetrag: 1.000 Euro
5.5 Fördersatz
Der Fördersatz beträgt maximal 80 Prozent der Gesamtausgaben. Mindestens 20 Prozent der Gesamtausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Kombinierbarkeit mit weiteren öffentlichen Förderungen
Eine Verbindung mit anderen Förderungen von Kommunen, Land und Bund ist möglich. Sie muss im Ausgaben- und Finanzierungsplan transparent dargestellt werden. Doppelförderungen müssen dabei ausgeschlossen werden (siehe 7).
6.2 Doppelförderung
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Ein Projekt darf unter Betrachtung aller zufließenden Finanzierungen nicht zu mehr als 100 Prozent finanziert sein. Es sind alle Finanzierungspositionen, die in das Projekt fließen, im Ausgaben- und Finanzierungsplan anzugeben.
7
Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de auszufüllen und postalisch an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. Dem Antrag ist ein vorläufiger Programmablauf beizufügen. Die Antragsfrist endet für das laufende Haushaltsjahr jeweils am 15. September. Anträge für Begegnungsmaßnahmen in Präsenz sowie einen Besuch einer Gedenkstätte müssen mindestens sechs Wochen vor Fahrtantritt, Anträge auf vorbereitende virtuelle Maßnahmen müssen mindestens vier Wochen vor der Begegnungsmaßnahme gestellt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
7.2.2 Zuwendungsbescheid
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
7.2.3 Mittelabruf- und Auszahlungsverfahren
Der Zuwendungsempfänger kann nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides die Mittel abrufen. Die Bestandskraft kann vorzeitig herbeigeführt werden, indem nach Erhalt des Zuwendungsbescheides der Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln unter Verwendung des Musters der Anlage 3 erklärt wird.
Die Mittel werden auf Antrag nach dem Muster der Anlage 3 über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de bereitgestellt.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de auszufüllen und postalisch an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. Dem Verwendungsnachweis ist eine knappe Dokumentation der Fahrt und eine Teilnehmerliste beizufügen. Nicht verausgabte Fördermittel sind an die Bewilligungsbehörde unaufgefordert binnen acht Wochen nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zurückzuzahlen. Die Originalbelege sind von dem Zuwendungsempfänger für mindestens fünf Jahre zu archivieren und auf Verlangen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, Belege bei Bedarf anzufordern beziehungsweise eine Prüfung vor Ort vorzunehmen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zur Verordnung: |
ABl. NRW. 09/23