Richtlinien zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen
im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums
für Schule und Bildung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 27. August 2023 - 71.03.04.01
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Rechtsgrundlage
Nach Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO - Teil I - VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich - beziehungsweise nach Nummer 2.3.3 der VVG zu § 44 LHO - Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.
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Gegenstand der Förderung
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.
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Voraussetzung für die Berücksichtigung
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht worden sein.
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Art und Umfang, Grenze der Anerkennung
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:
4.1 Jede geleistete Arbeitsstunde kann pauschal mit 15 Euro angesetzt werden.
4.2 Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Schule und Bildung zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.
4.3 Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
4.4 Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen der oder des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen.
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Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und am
31. Dezember 2027 außer Kraft.
ABl. NRW. 09/23