Änderung
der VV 6.2 zu § 6 Absatz 2 APO-BK und
Erweiterung um eine VV 6.2.2 zur Stärkung
der Vielfalt von Fremdsprachen am Berufskolleg
Vom 10. Juli 2023 – 312-71.06.03.07-000006
Bezug:
Runderlass. „Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19. Juni 2000 (ABl. NRW. 1 S. 182)
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Die VV 6.2 zu § 6 Absatz 2 des Bezugserlasses, zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 24. März 2023 (ABl. NRW. 04/23), wird wie folgt geändert:
1. Die VV 6.2 zu Absatz 2 wird zu VV 6.2.1 zu Absatz 2.
2. Der VV 6.2.1 zu Absatz 2 wird folgende VV 6.2.2 zu Absatz 2 angefügt:
„6.2.2 zu Absatz 2
Neben der fortgeführten Pflichtfremdsprache können die Berufskollegs im Rahmen des Differenzierungsbereichs auch Unterricht in weiteren Fremdsprachen anbieten, beispielweise in den Fremdsprachen Französisch, Spanisch, Niederländisch oder Chinesisch. Der Differenzierungsbereich kann auch dazu genutzt werden, um auf Fremdsprachenprüfungen wie das KMK-Fremdsprachenzertifikat vorzubereiten.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 07/23