Die Änderung der Verwaltungsvorschriften konkretisiert die Verordnungsänderungen vom 20. März 2023. Zusätzlich wird die Ausstellung geschlechtsneutraler Zeugnisse und Bescheinigungen ermöglicht. |
Zu BASS 19-33 Nr. 2.1
Änderung von Verwaltungsvorschriften
zu Prüfungsordnungen bzw. Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 25. Juni 2023 - 521-2023-0003991
Bezug:
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18.11.2006 -
BASS 13-32 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (VVzPO-Externe-A) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 20.04.2000 -
BASS 19-33 Nr. 2.1
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (VVzAPO-WbK) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21.03.2000 -
BASS 19-11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (VVzPO-Waldorf) -
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 26.04.2000 -
BASS 13-51 Nr. 1.2
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I.
Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:
1. Der VV zu § 5 Absatz 4 APO-GOSt wird folgende neue VV 5.4 angefügt:
„5.4 zu Absatz 4
Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse und Bescheinigungen.“
2. In Anlage 15 der VV zur APO-GOSt wird in Ziffer 1.3.2 die Angabe „1.2.2.3“ durch die Angabe „1.2.2.4“ ersetzt.
II.
Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:
1. Zu § 12 Absatz 1 PO-Externe-A wird folgende VV 12 eingefügt:
„VV zu § 12
12.1 zu Absatz 1
Für die Dauer der schriftlichen Prüfungen gelten in den einzelnen Fächern die Vorgaben für die schriftlichen Prüfungen im Abitur (BASS 13-32 Nr. 6). Für Wiederholerinnen und Wiederholer gelten hinsichtlich der Dauer der schriftlichen Prüfungen die Vorgaben für das Jahr, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird.“
2. In VV 17.3 zu § 17 Absatz 3 PO-Externe-A wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse und Bescheinigungen.“
III.
Der Bezugserlass zu 3. wird wie folgt geändert:
1. Der VV zu § 31 APO-WbK wird folgende neue VV 31.6 angefügt:
„31.6 zu Absatz 6
Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse und Bescheinigungen.“
2. Zu § 50 Absatz 2 APO-WbK wird folgende VV eingefügt:
„VV zu § 50
50.2 zu Absatz 2
Für die Dauer der schriftlichen Prüfungen gelten in den einzelnen Fächern die Vorgaben zur Vorbereitung der Weiterbildungskollegs auf die zentralen schriftlichen Prüfungen im Abitur (BASS 19-11 Nr. 2). Für Wiederholerinnen und Wiederholer gelten hinsichtlich der Dauer der schriftlichen Prüfungen die Vorgaben für das Abiturverfahren, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird.“
IV.
Der Bezugserlass zu 4. wird wie folgt geändert:
1. Die VV zu § 15 zu den Absätzen 1 bis 6 PO-Waldorf erhält folgende Fassung:
„15 zu den Absätzen 1 bis 6
Für die Dauer der schriftlichen, landeseinheitlich gestellten Prüfungsarbeiten gelten in den einzelnen Fächern die Vorgaben für die schriftlichen Prüfungen im Abitur (BASS 13-32 Nr. 6). Für die Zeit des schriftlichen dezentral gestellten Prüfungsfaches, das als Grundkursfach belegt wurde, gelten die Bestimmungen für das schriftliche, landeseinheitlich gestellte Grundkursfach entsprechend. Für Wiederholerinnen und Wiederholer gelten hinsichtlich der Dauer der schriftlichen Prüfungen die Vorgaben für das Jahr, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird.
Für das Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten die VV zu §§ 32 bis 34 APO-GOSt entsprechend.“
2. Die VV zu § 20 PO-Waldorf erhält folgende Fassung:
„VV zu § 20
20.3 zu Absatz 3
20.3.1 Die allgemeine Hochschulreife bzw. der schulische Teil der Fachhochschulreife gemäß § 22 Absatz 2 wird mit einem Zeugnis gemäß Anlage 1 bzw. Anlage 3 bescheinigt, das den Hinweis enthält, dass die allgemeine Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist. Die Durchschnittsnote wird gemäß Anlage 5 bzw. Anlage 6 ermittelt.
Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. auf dem Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird in den modernen Fremdsprachen bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) für die fortgeführte Fremdsprache und für die neu einsetzende Fremdsprache ein Referenzniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ausgewiesen. Das Referenzniveau ist gemäß folgender Tabelle einzutragen:
Fortgeführte Fremdsprache | Chinesisch und Japanisch B1/B2
Englisch B2/C1
weitere Fremdsprachen B2 |
Neu einsetzende Fremdsprache | Chinesisch und Japanisch A2/B1
weitere Fremdsprachen B1/B2 |
Das Zeugnis enthält folgende Bemerkung:
„Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis bei mindestens ausreichenden Leistungen Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein. Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“
20.3.2 Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse und Bescheinigungen.“
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Dieser Runderlass tritt am 01. August 2023 in Kraft.
ABl. NRW. 07/23