Vor dem Hintergrund der Zentralen Prüfung am Ende der Klasse 10, die mit der Wiedereinführung von G9 auch an den G9-Gymnasien ab 2024 durchgeführt wird, sollen Schulen mit der Möglichkeit einer Reduzierung der Klassenarbeitszahl in Klasse 10 zum Schuljahr 2023/2024 entlastet werden. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung
und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(VVzAPO-S I); Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 29. Mai 2023 - 226-2023-0003255
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Juni 2019 (ABl. NRW. 08/19)
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Die VV 6.1.1 zu § 6 Abs. 1 des Bezugserlasses, der zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2022 (ABl. NRW. 12/22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Tabelle 1 „Anzahl der Klassenarbeiten an der Hauptschule“ wird wie folgt geändert:
a) In den Spalten Deutsch, Englisch und Mathematik in Klasse 10 wird jeweils bei der Anzahl die Angabe „4-5“ durch die Angabe „3-5“ ersetzt.
b) Nach der Tabelle werden folgende Sätze 1 und 2 eingefügt: „Im 2. Halbjahr der Klasse 10 ist sicherzustellen, dass in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens eine schriftliche Klassenarbeit zur Vorbereitung auf die Zentrale Prüfung 10 geschrieben wird. Sofern lediglich eine Klassenarbeit im 2. Halbjahr der Klasse 10 geschrieben wird, findet in diesem Halbjahr § 6 Absatz 8 APO-S I keine Anwendung“.
2. Tabelle 2 „Anzahl der Klassenarbeiten an der Realschule“ wird wie folgt geändert:
a) In den Spalten Deutsch, Englisch und Mathematik in Klasse 10 wird jeweils bei der Anzahl die Angabe „4-5“ durch die Angabe „3-5“ ersetzt.
b) Nach der Tabelle werden folgende Sätze 1 und 2 eingefügt: „Im 2. Halbjahr der Klasse 10 ist sicherzustellen, dass in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens eine schriftliche Klassenarbeit zur Vorbereitung auf die Zentrale Prüfung 10 geschrieben wird. Sofern lediglich eine Klassenarbeit im 2. Halbjahr der Klasse 10 geschrieben wird, findet in diesem Halbjahr § 6 Absatz 8 APO-S I keine Anwendung“.
3. Tabelle 3 „Anzahl der Klassenarbeiten am Gymnasium“ wird wie folgt geändert:
a) In den Spalten Deutsch, 1. Fremdsprache und Mathematik in Klasse 10 wird jeweils bei der Anzahl die Angabe „4-5“ durch die Angabe „3-5“ ersetzt.
b) Nach der Tabelle werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Im 2. Halbjahr der Klasse 10 ist an Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang sicherzustellen, dass in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens eine schriftliche Klassenarbeit zur Vorbereitung auf die Zentrale Prüfung 10 geschrieben wird. Sofern lediglich eine Klassenarbeit im 2. Halbjahr der Klasse 10 geschrieben wird, findet in diesem Halbjahr § 6 Absatz 8 APO-S I keine Anwendung“.
4. Tabelle 4 „Anzahl der Klassenarbeiten an der Gesamtschule und an der Sekundarschule“ wird wie folgt geändert:
a) In den Spalten Deutsch, Englisch und Mathematik in Klasse 10 wird jeweils bei der Anzahl die Angabe „4-5“ durch die Angabe „3-5“ ersetzt.
b) Nach der Tabelle werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Im 2. Halbjahr der Klasse 10 ist sicherzustellen, dass in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens eine schriftliche Klassenarbeit zur Vorbereitung auf die Zentrale Prüfung 10 geschrieben wird. Sofern lediglich eine Klassenarbeit im 2. Halbjahr der Klasse 10 geschrieben wird, findet in diesem Halbjahr § 6 Absatz 8 APO-S I keine Anwendung“.
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Dieser Runderlass tritt am 1. August 2023 in Kraft.
ABl. NRW. 06/23