Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf erfolgt im Wesentlichen die Anpassung der Klausurzeiten in der schriftlichen Abiturprüfung an künftig geltende KMK-Vorgaben. Das Ministerium wird durch die Verordnung ermächtigt, die Dauer der schriftlichen Prüfungen insgesamt mittels Runderlass festzulegen. Dadurch wird eine frühzeitige Festlegung und Information der Schulen ermöglicht. |
Zu BASS 13-32 Nr. 3.1
Zu BASS 19-33 Nr. 2
Zu BASS 13-52 Nr. 251.2
Zu BASS 19-11 Nr. 1.1
Zu BASS 13-51 Nr. 1.1
Zu BASS 13-33 Nr. 1.1
Verordnung
zur Anpassung der Bestimmungen
über die Arbeitszeiten
für die schriftlichen Prüfungen im Abitur
Vom 20. März 2023
(GV. NRW. S. 217)
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 7. Abschnitt und zu den §§ 44 bis 50 gestrichen.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung in den Leistungskursfächern und dem dritten Abiturfach legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung
Auf Grund des § 52 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Externen-Abiturprüfungsordnung vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23a gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den zwei Leistungsfächern und den zwei Fächern, die den Anforderungen von Grundkursen entsprechen, legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Im Fach Sport tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfungsarbeit eine Fachprüfung. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeit legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Die Fachprüfung wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Diese wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.“
3. § 23a wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S: 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 46a bis 46f gestrichen.
2. § 39 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.“
3. Die §§ 46a bis 46f werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Weiterbildungskolleg
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 5. Abschnitt und zu den §§ 64 bis 69 gestrichen.
2. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „der Schule für Lernbehinderte“ durch die Wörter „des zieldifferenten Bildungsgangs Lernen“ ersetzt.
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Fächer sind die von den Studierenden als erstes und zweites Abiturfach gewählten Leistungskursfächer und das von ihnen gewählte dritte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt haben. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. Der 5. Abschnitt wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung
für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Auf Grund des § 52 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26a gestrichen.
2. Dem § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgaben für die zwei Leistungsfächer und ein Grundkursfach werden landeseinheitlich zentral, für das zweite Grundkursfach dezentral gestellt.“
3. § 12 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die zwei Leistungskursfächer und eins der zwei weiteren schriftlichen Prüfungsfächer, die als Grundkursfach belegt wurden, sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben (§ 15 Absatz 2) zu verwenden.“
4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Dauer der schriftlichen, landeseinheitlich gestellten Prüfungsarbeiten in den beiden Leistungskursfächern und dem Grundkursfach legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben. Für die Zeit des schriftlichen vierten dezentral gestellten Prüfungsfaches gelten die Bestimmungen für das Grundkursfach entsprechend.“
5. § 26a wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Anlage D der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 9 Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bearbeitungszeiten und Auswahlzeiten für die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung werden durch Runderlass der obersten Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegt.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. März 2023
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r
ABl. NRW. 05/23