Richtlinie für die Förderung
Kommunaler Integrationszentren;
Neufassung
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend,
Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und
des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 10. März 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 225)
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach § 8 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für Kommunale Integrationszentren und zur Förderung kommunaler Integrationsarbeit in den Kommunalen Integrationszentren (Programm KOMM-AN NRW).
Die Kommunalen Integrationszentren widmen sich der Koordinierung, Beratung und Unterstützung von Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune im Hinblick auf die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte.
Einzelheiten zu den Kommunalen Integrationszentren sind in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Kommunale Integrationszentren“ vom 8. Mai 2018 (ABl. NRW. 06/18 S. 39, BASS 12-21 Nr. 18) geregelt.
Im Rahmen der zu fördernden kommunalen Integrationsarbeit werden die Kommunalen Integrationszentren gestärkt und bedarfsorientierte Maßnahmen vor Ort aus den Programmteilen I und II des Förderprogramms KOMM-AN NRW durchgeführt.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1 Tätigkeiten und Angebote von Kommunalen Integrationszentren für die Verbesserung der Teilhabe und Integration vor Ort und beziehungsweise oder
2.2 innerhalb des Programms KOMM-AN NRW das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von Geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in den Kommunen.
Der Fördertatbestand nach Nummer 2.2 umfasst
2.2.1 die Koordinierung, Vernetzung und Qualifizierung im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durch die Kommunalen Integrationszentren sowie
2.2.2 Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteurinnen und Akteuren vor Ort durch die Kommunalen Integrationszentren oder von Dritten durchgeführt werden, hierzu gehören:
2.2.2.1 Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten und Digitalisierung der Ausübung eines Ehrenamtes (Baustein A),
2.2.2.2 Maßnahmen des Zusammenkommens, der Orientierung und Begleitung (Baustein B),
2.2.2.3 Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung und zur Gewinnung neuer Personen für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Baustein C) sowie
2.2.2.4 Maßnahmen, die der Qualifizierung von ehrenamtlich tätigen Personen und der Begleitung ihrer Arbeit dienen (Baustein D).
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Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.2.2 ist eine Weiterleitung der Zuwendung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zugelassen. In Fällen der Weiterleitung ist der verbindliche Musterweiterleitungsvertrag gemäß der Anlage 12 zu verwenden.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Das Kommunale Integrationszentrum muss im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten organisatorisch eigenständig sein und die Eigenständigkeit muss innerhalb und außerhalb der kommunalen Gebietskörperschaft erkennbar sein.
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind in den Nummern 4.1. und 4.2. geregelt.
4.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1
a) das Vorliegen eines vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den Kommunen des Kreises beziehungsweise vom Rat der Stadt verabschiedeten oder fortgeschriebenen Integrationskonzepts,
b) die Selbstverpflichtung über eine im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteurinnen und Akteuren der Integrationsarbeit,
c) die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,
d) die Übernahme der Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten,
e) die Übernahme der Ausgaben für Lehr- und Lernmittel, für Projektmittel sowie
f) die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der Kommunalen Integrationszentren.
4.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2, dass
a) die Maßnahmen, die durch KOMM-AN NRW gemäß Nummer 2.2.2 gefördert werden, eindeutig abgrenzbar von bereits laufenden Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinie sind und
b) die Digitalisierung nach Nummer 2.2.2.1 Teil eines nachhaltigen Konzeptes sein muss.
Die Förderung der Digitalisierung setzt voraus, dass hierdurch ein Mehrwert für Ehrenamtliche und beziehungsweise oder Neuzugewanderte bei der Erstorientierung, Integration oder der Teilhabe an der Gesellschaft geschaffen wird. Dies ist bereits im Antrag darzustellen. Ebenso ist darin zu beschreiben, wie das Management des Gerätes (damit ist gemeint der Verleih und sein Nachweis, Updates) funktioniert.
Der Betrieb eines bereits bestehenden Ankommenstreffpunkts ist bezogen auf eine Förderung der Digitalisierung förderunschädlich.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
5.2.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1
Vollfinanzierung.
5.2.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1
Vollfinanzierung.
5.2.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2
Festbetragsfinanzierung.
Abweichend von Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO dürfen zur Förderung der Kommunalen Integrationszentren nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden.
5.3 Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 werden Personal- und Sachausgaben gefördert.
5.4.1.1 Personalausgaben
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die voraussichtlichen Ausgaben für bis zu 6,5 Personalstellen bei Kreisen und 5,5 Personalstellen bei kreisfreien Städten. Davon für Fachkräfte bis zu 6 Stellen bei Kreisen bzw. bis zu 5 Stellen bei kreisfreien Städten und für eine Verwaltungsassistenz eine 0,5 Stelle.
Der Höchstbetrag der Vollfinanzierung beträgt je 57 000 Euro pro Jahr und Fachkraftstelle sowie 22 500 Euro pro Jahr für eine 0,5 Stelle Verwaltungsassistenz. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.
Fachkräfte nach den Nummern 5.4.1.1 und 5.4.2.1 müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Diplom FH oder Bachelor, Master) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Im Studium sollen unter anderem migrations- beziehungsweise integrationsspezifische Lehrinhalte oder solche des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. Über Ausnahmen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium.
5.4.1.2 Sachausgaben
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die voraussichtlich anfallenden Sachausgaben für den Aufbau, den Einsatz und die fachliche Begleitung von Übersetzungs- beziehungsweise Laiensprachmittlerpools in den Kommunen bis zur Höhe von maximal 50 000 Euro pro Jahr und Kommunalem Integrationszentrum.
Für den Aufbau, den Einsatz und die fachliche Begleitung von Laiensprachmittlerpools in den Kommunen sind die Rahmenbedingungen des Laiensprachmittlerpools verbindlich anzuwenden und ein entsprechendes Konzept vorzulegen.
5.4.2 Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.1 werden Personal- und Sachausgaben gefördert.
5.4.2.1 Personalausgaben
Für die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen des Förderprogramms KOMM-AN NRW, werden eine, eineinhalb oder zwei Stellen, die mit Fachkräften zu besetzen sind, mit je 57 000 Euro für eine volle Stelle berücksichtigt. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.
Die Zahl der geförderten Stellen bemisst sich anhand der Einwohnerzahl der Kreise und kreisfreien Städte zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres. Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Stellenanteile je Kommune ist Anlage 4 anzuwenden.
5.4.2.2 Sachausgaben
Für Maßnahmen, die im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durchgeführt werden, können Zuwendungen in Höhe von bis zu 10 000, 15 000 oder 20 000 Euro pro Jahr bewilligt werden. Die konkrete Höhe der Förderung je Kommune bemisst sich nach dem in der Anlage 4 dargestellten Schlüssel.
5.4.3 Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 und den Anlagen 3, 7, 10 und 11 mit den Bausteinen A, B, C und D werden Sachausgaben gefördert.
5.4.3.1 Für die Renovierung, die Ausstattung und der Betrieb von Ankommenstreffpunkten und Digitalisierung der Ausübung des Ehrenamtes nach Nummer 2.2.2.1 (Baustein A).
5.4.3.1.1 Für die Renovierung von Ankommenstreffpunkten beträgt der Festbetrag 1 000 Euro für einen Raum.
5.4.3.1.2 Für die Ausstattung von Ankommenstreffpunkten beträgt der Festbetrag 1 000 Euro für einen Raum.
5.4.3.1.3 Pro Raum und Förderjahr kann entweder ein Festbetrag gemäß Nummer 5.4.3.1.1 oder Nummer 5.4.3.1.2 beantragt werden. Insgesamt können zwei Festbeträge jährlich für ein Gebäude bewilligt werden.
Ausgaben für Renovierungen beziehungsweise Ausstattung einer Büroräumlichkeit in einem Ankommenstreffpunkt sind zuwendungsfähig, wenn diese für die Neueinrichtung oder Aufrechterhaltung des Betriebs des Ankommenstreffpunkts erforderlich ist. Außenanlagen können im begrenzten Umfang als förderwürdig anerkannt werden, wenn diese zu einem Ankommenstreffpunkt gehören und tatsächlich genutzt werden.
Ausgaben für Renovierungen beziehungsweise Ausstattungen von sanitären Anlagen, Abstellkammern, Keller- oder Lagerräumen sowie für berufsbezogene Sachausgaben und landesbetriebenen Ankommenstreffpunkten für die Erstaufnahme von Asylsuchenden und Notunterkünften sind nicht zuwendungsfähig.
5.4.3.1.4 Für den Betrieb von Ankommenstreffpunkten beträgt der monatliche Festbetrag 400 Euro pro Ankommenstreffpunkt.
5.4.3.1.5 Die Räumlichkeiten eines Ankommenstreffpunkts müssen mindestens zu 33 Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich der Integration von Geflüchteten und Neuzuwanderern genutzt werden.
5.4.3.1.6 Die unter 5.4.3.1.5 aufgeführten 33 Prozent der gesamten Nutzungszeit beziehen sich auch auf die Renovierung und Ausstattung von Ankommenstreffpunkten.
5.4.3.1.7 Für Maßnahmen der Digitalisierung beträgt der Festbetrag 1 000 Euro pro Jahr. Mit dem Festbetrag können maximal zwei Lizenzen für Videokonferenzsysteme gefördert werden.
5.4.3.2 Für die Begleitung, Maßnahmen des Zusammenkommens und der Orientierung nach Nummer 2.2.2.2 (Baustein B)
5.4.3.2.1 Für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstattung von Auslagen Dritter für die Begleitung von Geflüchteten und Neuzuwanderern und deren Orientierung vor Ort beträgt der Festbetrag 35 Euro je ehrenamtlicher Begleitung. Bis zu drei solcher Begleitungen sind pro ehrenamtlicher Begleitung förderfähig, sodass der monatliche Höchstbetrag je ehrenamtlich tätiger Person insgesamt 105 Euro beträgt.
Die begleiteten Personen müssen nicht identisch sein.
5.4.3.2.2 Für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Ankommenstreffpunkt dem Zusammenkommen dienen, beträgt der monatliche Festbetrag 250 Euro pro Maßnahme. Die Anzahl der Teilnehmenden muss mindestens bei zehn und die Anzahl der ehrenamtlich tätigen Personen bei mindestens zwei Personen je Veranstaltung liegen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.
5.4.3.3 Für Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung und zur Gewinnung neuer ehrenamtlich tätigen Personen nach Nummer 2.2.2.3 (Baustein C).
5.4.3.3.1 Für Ausgaben für die Erstellung, den Druck sowie die Anschaffung von Informationsmaterialien sowie für die Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung neuer ehrenamtlich tätigen Personen beträgt der einmalige Festbetrag 500 Euro.
5.4.3.3.2 Für die Erstellung einer neuen Internetseite oder die Erweiterung durch Zusatzseiten sowie die Pflege beziehungsweise Aktualisierung von bestehenden Seiten beträgt der einmalige Festbetrag 500 Euro.
5.4.3.3.3 Für Ausgaben für die Übersetzung von zu veröffentlichenden Printmedien und internetbasierten Medien beträgt der Festbetrag 50 Euro pro übersetzter Seite. Eine DIN A4-Seite entspricht einem Umfang von circa 30 Zeilen. Eine Normzeile umfasst circa 55 Anschläge. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die mit Rechnungen an Dritte, denen Zuwendungen weitergeleitet werden, nachgewiesen werden.
5.4.3.4 Für Maßnahmen der Qualifizierung und Begleitung nach Nummer 2.2.2.4 (Baustein D).
5.4.3.4.1 Für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich tätige Personen, die nicht durch die Angebote der Kommunalen Integrationszentren abgedeckt sind und die durch externe Referentinnen und Referenten oder Coaches begleitet werden, beträgt der Festbetrag 100 Euro pro Stunde, höchstens jedoch 800 Euro pro Tag. In dem Festbetrag sind auch die Vorbereitung, Nachbereitung und Fahrtkosten von externen Referentinnen und Referenten oder Coaches enthalten.
Für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen gilt die Maßgabe, dass maximal 30 Prozent der Gesamtzuwendung nach Nummer 2.2.2 verwendet werden dürfen.
5.4.3.4.2 Für Aktivitäten, die dem Austausch von ehrenamtlich tätigen Personen untereinander dienen, beträgt der Festbetrag 50 Euro pro Monat.
5.4.4 Die Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 4.1 Buchstaben c bis e der Richtlinie sind nicht zuwendungsfähig.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger am „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ und gegebenenfalls wissenschaftlichen Begleituntersuchungen teilzunehmen und mitzuwirken haben.
Organisatorische Änderungen bei den Kommunalen Integrationszentren sind vor Umsetzung über die Bewilligungsbehörde den für Schule und Integration zuständigen Ministerien anzuzeigen.
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Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach den Mustern gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 in elektronischer Form bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration (www.bra.nrw.de/kfi) zu stellen.
7.1.2 Die Antragstellung für das Jahr 2023 soll innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie erfolgen. Für die weiteren Jahre soll die Antragsstellung bis Ende Oktober des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr erfolgen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bewilligung erfolgt nach den Mustern gemäß der Anlagen 5, 6 und 7.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung gemäß den Nummern 2.1 und 2.2.1 erfolgt auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden der VV zur LHO, im Folgenden ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.
7.3.2 Die Auszahlung gemäß Nummer 2.2.2 erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 1.4 ANBest-G.
7.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis gemäß den Mustern der Anlage 8, 9, 10 (gemäß Nummer 7.4.1 dieser Förderrichtlinie) und Anlage 11 (gemäß Nummer 7.4.2 dieser Förderrichtlinie) ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.4.1 Für Maßnahmen nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2 gilt Folgendes:
Mit dem Verwendungsnachweis ist darzustellen, in welchem Umfang die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die verpflichtende Teilnahme am Verfahren Fachdatenerhebung NRW ersetzt den Sachbericht.
Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.
7.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.3 gilt:
Die durchgeführten Maßnahmen werden durch das Kommunale Integrationszentrum im Verfahren Fachdatenerhebung NRW abgebildet.
Die Nummer 7.4 der ANBest-G findet keine Anwendung. Eine Belegliste und die Vorlage von Belegen ist entbehrlich.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten die Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 27. März 2018 (MBl. NRW. S. 179), die durch Runderlass vom 30. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 769) geändert worden ist, sowie die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 2022-2026 vom 1. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 65), die durch Runderlass vom 30. August 2022 (MBl. NRW. S. 702) geändert worden ist, außer Kraft. Sie sind weiterhin auf Förderfälle anzuwenden, in denen auf Grundlage dieser Richtlinien Zuwendungen bewilligt worden sind.
Die Anlagen werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblatts (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.
Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter http://www.bra.nrw.de/kfi einsehbar.
ABl. NRW. 04/23