Richtlinie
über die Förderung
von außerschulischen Bildungs- und
Betreuungsangeboten in Coronazeiten
zur Reduzierung pandemiebedingter
Benachteiligungen
durch individuelle Betreuungsangebote
für Schülerinnen und Schüler
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
und intensivpädagogischem Förderbedarf
gemäß § 15 AO-SF;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 26.01.2023 - 512-6.03.17.04-157968
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 01.03.2021
(BASS 11-02 Nr. 43)
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Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 der Nummer 1.1 werden die Angaben „31. Dezember 2022“ durch die Angaben „6. August 2023“ ersetzt.
2. In Satz 2 der Nummer 7.1 werden die Angaben „1. Oktober 2022“ durch die Angaben „15. Juni 2023“ ersetzt.
3. In Satz 2 der Nummer 7.3 werden die Angaben „31. Dezember 2022“ durch die Angaben „6. August 2023“ ersetzt.
4. In Satz 1 der Nummer 8 werden die Angaben „30. Juni 2023“ durch die Angaben „31. Dezember 2023“ ersetzt.
5. In Nummer 4 der Anlage 2 werden die Sätze „Die Zuwendung muss so rechtzeitig abgerufen werden, dass sie noch im Haushaltsjahr 2022 ausgezahlt werden kann. Spätere Mittelabrufe und auszahlungen sind ausgeschlossen. Die abgerufenen Mittel müssen darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verbraucht werden.“ gestrichen.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 01/23