Zu BASS 11-02 Nr. 42
Richtlinie
über die Förderung
von außerschulischen
Bildungs- und Betreuungsangeboten
in Coronazeiten zur Reduzierung
pandemiebedingter Benachteiligungen
durch Gruppenlernangebote
für Schülerinnen und Schüler
von berufsbildenden Schulen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 26.01.2023 - 311-6.08.06.12.01-158887
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 01.03.2021
(BASS 11-02 Nr. 42)
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Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 der Nummer 1.1 werden die Angaben „31. Dezember 2022“ durch die Angaben „6. August 2023“ ersetzt.
2. In Satz 2 der Nummer 7.1 werden die Angaben „1. Oktober 2022“ durch die Angaben „15. Juni 2023“ ersetzt.
3. In Satz 2 der Nummer 7.3 werden die Angaben „31. Dezember 2022“ durch die Angaben „6. August 2023“ ersetzt.
4. In Satz 1 der Nummer 8 werden die Angaben „30. Juni 2023“ durch die Angaben „31. Dezember 2023“ ersetzt.
5. In Nummer 4 der Anlage 2 werden die Sätze „Die Zuwendung muss so rechtzeitig abgerufen werden, dass sie noch im Haushaltsjahr 2022 ausgezahlt werden kann. Spätere Mittelabrufe und auszahlungen sind ausgeschlossen. Die abgerufenen Mittel müssen darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verbraucht werden.“ gestrichen.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 01/23