Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) sollen in Nordrhein-Westfalen Anmeldungen zu den Externenprüfungen auch über das Serviceportal.NRW auf digitalem Weg ermöglicht werden. Im Sinne dieses gesetzlichen Auftrags wird im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Externenprüfungen zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I einem schriftlichen Antrag gemäß § 5 Absatz 1 PO-Externe-S I die Antragstellung über die dafür vorgesehene Verwaltungsleistung gemäß dem OZG im Serviceportal.NRW gleichgestellt. Die übrigen Regelungen der PO-Externe-S I bleiben unberührt. |
Zu BASS 19-32 Nr. 4.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die Externenprüfung
zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
(VVzPO-Externe-S I); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 06.12.2022 -226-2022-0006768
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 12.05.2008
(BASS 19-32 Nr. 4.2)
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Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Folgende VV 5.1 zu § 5 Absatz 1 wird dem § 5 angefügt:
„VV 5.1 zu Absatz 1
Einem schriftlichen Antrag gemäß § 5 Absatz 1 ist die Antragstellung über die dafür vorgesehene Verwaltungsleistung gemäß dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen im Serviceportal.NRW gleichgestellt. Dem Antrag ist gemäß § 5 Absatz 2 eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 12/22