Zu BASS 12-63 Nr. 2
Gebundene und offene Ganztagsschulen
sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote im Primarbereich und
Sekundarstufe I; Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
v. 07.12.2022 - 515-71.06.27.14-000016
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010
(BASS 12-63 Nr. 2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 8.2 erhält folgende Fassung:
„In offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger ab dem 01.08.2023 Elternbeiträge bis zur Höhe von 221 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab dem 01.08.2024 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet - um jeweils 3 Prozent. Er kann dies auf Dritte übertragen. Zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach Einkommen der Eltern können auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie ein Ausgleich zwischen Stadt- oder Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorgesehen werden (§ 9 Absatz 3 Satz 4 SchuIG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 KiBiz).“
ABl. NRW. 12/22