Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener
Ganztagsschulen im Primarbereich; Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
v. 07.12.2022 - 515-71.06.27.14-000016
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 12.02.2003
(BASS 11-02 Nr. 19)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 01.08.2023 1.042 € pro Schuljahr und Kind beziehungsweise 1.880 € für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) zugewiesen.
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchuIG ein Festbetrag ab dem 01.08.2023 in Höhe von 350 € pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise in Höhe von 658 € pro Schülerin oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.
Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab dem 01.08.2023 in Höhe von 555 € pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) in Höhe von 1.088 € gewährt.
Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
2. Nummer 5.5. erhält folgende Fassung:
„Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ab dem 01.08.2023 in Höhe von 551 € pro Jahr pro Platz. Die Eigenanteile werden jährlich jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet. Auf diese Eigenanteile können Elternbeiträge angerechnet werden. Nähere Regelungen zu Elternbeiträgen enthält Nummer 8 des RdErl. d. MSW v. 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2).“
3. Nummer 8 enthält folgende Fassung:
„Diese Regelungen treten zum 01.08.2023 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2028“.
ABl. NRW. 12/22