Mit der Änderung wird das Verbot von Mehrfachanmeldungen entsprechend der Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.08.2021; 19 B 1159/21) verordnungsrechtlich verankert. Hierdurch wird eine bewährte sowie bereits bestehende und mit den Kommunen abgestimmte Praxis rechtlich abgesichert. Dies stellt ein einheitliches und allseits akzeptiertes Verfahren in NRW sicher. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.1
Fünfte Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I
Vom 11. November 2022
(GV. NRW. S. 1010)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
§ 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
„(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.
(1a) Die Anmeldung erfolgt spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Anmeldungen an mehr als einer Schule sind nicht zulässig. Der Schulträger kann zusätzlich einen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abfragen.
(1b) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen erörtert, die zur fehlenden Empfehlung geführt haben. Danach entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. November 2022
Die Ministerin für
Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r
ABl. NRW. 12/22