Der Landtag hat mit dem am 15.12.2021 verabschiedeten Haushaltsgesetz 2022 entschieden, dass der zusätzliche Finanzbedarf von Ersatzschulen für durch die Umstellung auf G9 erforderliche Bauinvestitionen über eine Förderrichtlinie bezuschusst werden soll. Förderfähig sein soll dabei lediglich der tatsächlich entstehende Ausbaubedarf. Von Seiten des Haushaltsgesetzgebers wurden für diesen Zweck insgesamt 51,1 Mio. € - verteilt auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2026 - bereitgestellt. Zwar wird über die reguläre Systematik der Ersatzschulfinanzierung ein Großteil der durch G9 hervorgerufenen Mehrkosten (insbesondere im Personalbereich) gedeckt; eine Bezuschussung von Bauinvestitionen ist jedoch nach den schulgesetzlichen Vorgaben zur Ersatzschulfinanzierung nicht möglich. Mit der nachfolgenden Förderrichtlinie wird nun sichergestellt, dass Ersatzschulträger, an deren Gymnasien ein tatsächlicher, G9-bedingter zusätzlicher Raumbedarf besteht, Fördermittel erhalten können. Die aus dem Ersatzschulrecht sowohl den Schulträgern wie auch der Schulaufsicht aus den bekannten Parametern „Baukostenrichtsätze“ und „Raumprogramm“ pauschal zu ermittelnden Förderhöchstsätze ermöglichen eine sowohl möglichst einfache, als auch sachgerechte Bezuschussung. |
Zu BASS 11-02 Nr. 49
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für notwendige Baumaßnahmen
an Ersatzschulen und Schulen
gemäß § 124 Absatz 4 Schulgesetz
infolge der Wiedereinführung des
neunjährigen Bildungsgangs an Gymnasien
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 30.09.2022 - 224-2022-08-0005037
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung infolge der Wiedereinführung des neunjährigen Bildungsgangs an Gymnasien Zuwendungen für notwendige Baumaßnahmen zur Deckung zusätzlichen Raumbedarfs an Ersatzschulen und Schulen gemäß § 124 Absatz 4 Schulgesetz, deren Träger Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter des Schulgebäudes sind und keine Aufwendungen für Miete bzw. Pacht gegenüber dem Land geltend machen.
Die Baumaßnahmen sollen eine schulische Nutzung spätestens ab dem 1. August 2026 ermöglichen.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie Erstausstattung. Eine Anschaffung eines Grundstücks hingegen ist kein Gegenstand der Förderung.
3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger genehmigter privater Gymnasien und die Träger der Schulen gemäß § 124 Absatz 4 Schulgesetz, es sei denn
- die Schule wurde bereits vor Inkrafttreten des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes als G 9-Gymnasien geführt und wird seitdem im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung bezuschusst,
- der Schulbetrieb wurde nach dem 28. Juli 2018 aufgenommen,
- die künftige Aufgabe des Schulbetriebs ist bereits angezeigt bzw. bekannt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Baumaßnahme
Zu einer Baumaßnahme zählen die Planung und Durchführung von Umbau oder Erweiterung gemäß den Vorgaben des § 7 sowie Anlage 6 der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) für G 9-Gymnasien.
Diese Maßnahmen können an Bestandsgebäuden oder an geeigneten Gebäuden, die in der Nähe der Schule liegen, durchgeführt werden.
4.2 Erstausstattung
Als Erstausstattung der zu schaffenden Räume sind insbesondere folgende Beschaffungen förderbar:
- Schulmöbel (z. B. Tische, Stühle, Pulte, Schränke, Regale),
- Vorhänge, Wandbehänge,
- Teppiche,
- unterrichtsbezogene Geräte (z.B. Beamer, IT-Geräte),
- Schilder, Tafeln, Wegweiser.
4.3 Raumbedarf/G9-Bezug
Der auf die Wiedereinführung des neunjährigen Bildungsgangs an Gymnasien entfallende zusätzliche Raumbedarf wird von der Bewilligungsbehörde unter der Verwendung der Anlage 2b ermittelt.
4.4
Für die Schulen gemäß § 124 Absatz 4 Schulgesetz sind die Nr. 4.1 bis 4.3 entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des § 7 sowie der Anlage 6 der FESchVO finden im Rahmen dieses Verfahrens entsprechend Anwendung.
4.5 Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn im Sinne von Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO liegt nicht vor, sofern die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2022 begonnen worden sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Baumaßnahmen
Die förderfähigen Bauausgaben bemessen sich auf Basis der zusätzlich benötigen Fläche. Als fester Betrag je Flächeneinheit (qm) sind die Kostenrichtsätze in § 7 Absatz 8 Satz 2 FESchVO anzuwenden.
5.4.2 Erstausstattung
Die förderfähigen Ausgaben für Erstausstattungen bemessen sich mit einem festen Betrag in Höhe von maximal 50 Euro je qm.
5.4.3
Die Bagatellgrenze beträgt abweichend von Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO
20.000 Euro.
5.4.4
Die Zuwendung darf 85 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (s. Ziffer 7 der Anlage 2b) nicht überschreiten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die mit der Zuwendung geschaffenen Räume bzw. Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren, die mit der Zuwendung angeschafften Ausstattungsgegenstände für die Dauer von 10 Jahren nach Beginn der schulischen Nutzung an diesen Zweck gebunden.
6.2
In den Schulen ist auf die gewährte Landesförderung in geeigneter Form hinzuweisen.
6.3
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Antragstellung
Die Anträge sind bezogen auf jede einzelne Schule nach dem Muster gemäß Anlage 1 bis zum 31. Juli 2023 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.1.2
Der Antrag ist elektronisch einzureichen unterhttps://www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de/onlineantrag#login
Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
a) Vorlage eines Katasterlageplans mit Kennzeichnung der Schulstandorte und der Maßnahmenstandorte,
b) Vorlage eines Grundrissplanes des Schulgebäudes mit Angabe der derzeitigen jeweiligen Nutzung von Räumen,
c) Vorlage von einfachen Grundrisszeichnungen mit Flächenangaben und vorgesehener Nutzung der zu schaffenden Räume,
d) Vorlage einer Aufstellung der an den einzelnen Schulen jeweils vorgesehenen Maßnahmen,
e) Vorlage eines Kostenplans, gegliedert gemäß § 7 Absatz 7 FESchVO zu den einzelnen Maßnahmen (s. Nr. 3 der Anlage 1 – Bewilligungsantrag).
Bis zur Bereitstellung eines DV-gestützten Antragsverfahrens können sämtliche Maßnahmen in nicht digitaler Art durchgeführt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Schulstandort liegt. Einer baufachlichen Prüfung bedarf es nach Nr. 6.3.1 VV zu § 44 LHO im Bewilligungsverfahren nicht.
7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist elektronisch nach dem Muster gemäß Anlage 2a zu erteilen. Bis zur Bereitstellung eines DV-gestützten Bewilligungsverfahrens können sämtliche Maßnahmen in nicht digitaler Art durchgeführt werden.
7.3 Auszahlungsverfahren
Nr. 7.3 VVG zu § 44 LHO ist bezogen auf die Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. Auszahlungen für Erstausstattungen erfolgen nach Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die Auszahlungen erfolgen nach elektronischem Mittelabruf durch den Antragsteller. Bis zur Bereitstellung eines DV-gestützten Auszahlungsverfahrens können sämtliche Maßnahmen in nicht digitaler Art durchgeführt werden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu führen. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Räumlichkeiten zu Unterrichtszwecken, spätestens bis zum 31. März 2027 einzureichen.
Der Nachweis ist als einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis muss einen Sachbericht zur durchgeführten Baumaßnahme enthalten.
Ein Zwischennachweis ist jährlich unter Verwendung der Anlage 3 zum
31. März zu erstellen. Die Nachweise sind elektronisch einzureichen. Bis zur Bereitstellung eines DV-gestützten Nachweisverfahrens können sämtliche Maßnahmen in nicht digitaler Art durchgeführt werden.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2027.
Anlage 1 - Seite 1 -
ABL. NRW 10/22