Der Erlass ermöglicht eine rechtssichere und landeseinheitliche Eingruppierung Pädagogischer Unterrichtshilfen, deren Qualifikation sich nicht in den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts 4 Unterabschnitt 2 der Anlage zum TVEntgO-L wiederfindet. |
Zu BASS 21-21
Eingruppierung
von pädagogischen Unterrichtshilfen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 07.07.2022 - 214-2022-0000345
Nach Zustimmung der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich das Ministerium der Finanzen in Ergänzung der Tätigkeitsmerkmale in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) mit folgenden übertariflichen Eingruppierungen einverstanden erklärt:
- Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie Beschäftigte mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger pädagogischer Hochschulbildung: EG 10
- Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Meisterprüfung: EG 9a
- Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung: EG 9a
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 08/22