Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung der Anlage C und D
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 07.06.2022 - 312-6.03.01.03
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)
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Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:
Der VV 4.5 zu § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Mindestens einer dieser beiden Tage ist gezielt auf den Erwerb digitaler Kompetenzen ausgerichtet und beinhaltet die Verwendung digitalisierter Lehr- und Lernformate.“
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Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:
1. In der Anlage D 33b wird nach dem Unterschriftenfeld folgende Rechtsbehelfsbelehrung eingefügt:
„Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufe 13.2 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheinigung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.
Schulnummer: ____________“
2. In der Anlage D 41 wird auf Seite 4 die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt gefasst:
„Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Leistungen in der Abiturprüfung und die Berechnung der Gesamtqualifikation einschließlich der Durchschnittsnote kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Schule (Name und Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.
Schulnummer: ____________“
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Dieser Runderlass tritt am 01.08.2022 in Kraft.
ABl. NRW. 07/22