Zu BASS 11-11 Nr. 1.1
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
(AVO-Richtlinien 2021/2022 - AVO-RL);
Änderung für das Schuljahr 2022/2023
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
vom 14.06.2022 - 225.2.02.02.02/93-166173/22
Der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz“ vom 01.06.2005 (BASS 11-11 Nr. 1.1), der zuletzt durch Runderlass vom 21.05.2021 (ABl. NRW. 06/2021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „2021/2022“ durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.
2. Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
„Mit der Verordnung zur Änderung der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vom 14. April 2022, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2022 für das Schuljahr 2022/2023 festgesetzt. Die Relationen haben sich im Vergleich zum Schuljahr 2021/2022 nicht geändert.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Gegenüber dem Schuljahr 2021/2022 werden die Anrechnungsstunden je Stelle bezogen auf die Grundschulen auf den Wert 0,5 erhöht. Für die beruflichen Gymnasien beträgt die Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ 14,34, allerdings wird diesen der rechnerische Mehrbedarf zu einer Relation von 12,70 über § 9 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.“
3. In Nummer 8.1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
4. Nummer 9.2.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „muttersprachlichen“ durch das Wort „herkunftssprachlichen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „muttersprachlicher“ durch das Wort „herkunftssprachlicher“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort „muttersprachlichen“ durch das Wort „herkunftssprachlichen“ ersetzt.
5. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“, | ||||||
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19,51 | ||||||
einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss) | ||||||
einjährig, berufliche Kenntnisse | ||||||
zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife | ||||||
zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) | ||||||
drei- und dreieinhalbjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife | ||||||
dreijährig, berufliche Kenntnisse | ||||||
dreieinhalb- und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht | ||||||
einjährig, berufliche Kenntnisse und | ||||||
zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) | ||||||
einjährig, berufliche Kenntnisse und | ||||||
Berufskolleg bei der Vermittlung fachpraktischer Anteile des Unterrichts | ||||||
Förderschwerpunkte | ||||||
Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), | ||||||
Förderschwerpunkte | ||||||
Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige), | ||||||
Hören und Kommunikation (Gehörlose), | ||||||
Hören und Kommunikation (Schwerhörige), | ||||||
Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 15 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung) | ||||||
Hören und Kommunikation | ||||||
Geistige Entwicklung, | ||||||
Emotionale und soziale Entwicklung, | ||||||
Schwerstbehinderte Schülerinnen und | ||||||