Zu BASS 15-47
Förderschule Geistige Entwicklung
Primarstufe, Sekundarstufe I und II –
Gemeinsames Lernen
in Primarstufe und Sekundarstufe I
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 31.05.2022 - 526-2022-05-0005351
Für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten werden hiermit gemäß § 29 SchulG (BASS 1-1) Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Unterrichtsvorgaben für den sogenannten zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten für die Aufgabenfelder Sprache und Kommunikation sowie Mathematik und für die Entwicklungsbereiche festgesetzt.
Die Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und die Unterrichtsvorgaben in Form Curricularer Vorgaben treten zum 01.08.2022 in Kraft.
Heft-Nr. | Bereich/Fach | Bezeichnung | |
6453 | Aufgabenfeld Sprache und Kommunikation | Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten | |
6454 | Aufgabenfeld Mathematik | Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten | |
6455 | Entwicklungsbereiche | Unterrichtsvorgaben für den zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung an allen Lernorten | |
6451 |
| Richtlinien für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung | |
Die Unterrichtsvorgaben sind veröffentlicht und abrufbar über den Lehrplannavigator: https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/
Die Schulen überprüfen auf Grundlage der oben genannten Vorgaben ihre schuleigenen Vorgaben (Arbeitspläne) und entwickeln diese kontinuierlich, erstmals jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 weiter.
Zum 31.07.2022 treten die nachstehenden Unterrichtsvorgaben für die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung außer Kraft.
Heft-Nr. | Bezeichnung | Fundstelle |
6451 | Richtlinien für die Schule für Geistigbehinderte | 07.05.1980 (GABl. NW. S. 428) |
ABl. NRW. 06/22