Beendigung der Übergangsregelungen für Unterrichtsvorgaben in der Sekundarschule. |
Zu BASS 15-26
Sekundarstufe I - Sekundarschule;
Richtlinien und Lehrpläne;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 23.05.2022 – 526-71.06.01.04-000004
Bezug:
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 12.06.2020 - Sekundarschule - Richtlinien und Lehrpläne; Übergangsregelung, Kernlehrpläne (ABl. NRW. 07/2020)
Für die Sekundarschulen werden hiermit Kernlehrpläne gemäß § 29 SchulG (BASS 1-1) wie folgt festgesetzt:
Für die Sekundarschulen aller Typen gelten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15-24. Für die integrierten und teilintegrierten Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15-24. Für die kooperativen Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der einzelnen Bildungsgänge die Kernlehrpläne der jeweiligen Bezugsschulform: für den Hauptschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Hauptschule (BASS 15-22), für den Realschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Realschule (BASS 15-23), für den Gymnasialbildungsgang die Kernlehrpläne des Gymnasiums (BASS 15-25).
Die vorgenannten Regelungen treten zum 01.08.2022 in Kraft.
ABl. NRW. 06/22