Gemäß § 5 der Anlage A der APO-BK kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium für Ausbildungsberufe Blockzeiten festlegen. |
Zu BASS 12-61 Nr. 1.4
Blockunterricht an Berufskollegs;
Zeiteinteilung für den Blockunterricht
im Schuljahr 2023/2024
für den Ausbildungsberuf
„Sozialversicherungsfachangestellte/
Sozialversicherungsfachangestellter“
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 25.04.2022 - 314-6.03.02.06-1973
Für das Schuljahr 2023/24 wird für den Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter“ nach abgeschlossenem Abstimmungsprozess folgende Zeiteinteilung für den Blockunterricht in den Berufskollegs festgelegt:
Blockzeiten 2023/2024 | |
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Unterstufe | 05.02.2024 -22.03.2024 22.05.2024 -05.07.2024 |
Mittelstufe | 25.09.2023 -01.12.2023 08.04.2024 -17.05.2024 |
Oberstufe | 07.08.2023 -22.09.2023 04.12.2023 -02.02.2024 |
Bei der Ermittlung der Berufsschulabschlussnote in der Oberstufe ist nach VV 8.2.8 zu § 8 APO-BK wie folgt vorzugehen:
1. Am Ende des ersten Blocks informieren die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen diesen aktenkundig.
2. Am Ende des zweiten Blocks erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abschlusszeugnis.
Wie in den vergangenen Jahren können die Bezirksregierungen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Blockzeiten zulassen, wenn diese im Einvernehmen mit dem dualen Partner von dem jeweiligen Berufskolleg beantragt werden.
ABl. NRW. 05/22