Zu BASS 15-37
Sekundarstufe II - Berufskolleg;
Bildungsgänge,
die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht
und zur Fachhochschulreife
und Bildungsgänge,
die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten
und Fertigkeiten und zum schulischen Teil
der Fachhochschulreife führen
(Anlage C2 der APO-BK);
Fachbereich Gestaltung;
Inkraftsetzung
der vorläufigen Bildungspläne
Evangelische Religionslehre und
Katholische Religionslehre
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 20.04.2022 - 313-6.08.01.13-167272
Unter verantwortlicher Leitung der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule und unter Mitwirkung erfahrener Lehrkräfte und der Oberen Schulaufsicht wurden neue vorläufige Bildungspläne mit einer kompetenzorientierten Ausrichtung fertiggestellt.
Die in der Anlage 1 aufgeführten vorläufigen Bildungspläne für den Fachbereich Gestaltung werden hiermit gemäß § 6 in Verbindung mit § 29 Schulgesetz (BASS 1-1) festgesetzt. Sie treten rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft.
Die vorläufigen Bildungspläne werden im Bildungsportal unter www.berufsbildung.nrw.de veröffentlicht.
Die curricularen Vorgaben für die Fachbereiche und Berufsfelder, für die bislang keine neuen Bildungspläne entwickelt wurden, behalten vorläufig ihre Gültigkeit.
Die in der Anlage 2 aufgeführten Lehrpläne treten für die Bildungsgänge der Anlage C2 der APO-BK im Fachbereich Gestaltung zum 31.01.2022 auslaufend außer Kraft.
Anlage 1
Fachbereich Gestaltung | ||
Heft-Nr. | Fach | |
44415 | Evangelische Religionslehre | |
44416 | Katholische Religionslehre | |
Anlage 2
Heft-Nr. | Fach/Bezeichnung |
| |
4911 | Evangelische Religionslehre | Lehrplan zur Erprobung | |
4912 | Katholische Religionslehre | Lehrplan zur Erprobung | |
ABl. NRW. 05/22