Zu BASS 12-21
Lehren und Lernen in der Digitalen Welt;
Digitalisierungsbeauftragte
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 12.09.2022 - 71.01.07.03-000011
I.
Die Entwicklung einer schuleigenen digitalen Schul- und Unterrichtskultur kann dann gelingen, wenn sie als gemeinsamer Innovationsprozess verstanden wird, für den gemeinschaftlich Verantwortung übernommen wird.
Digitalisierungsbeauftragte unterstützen ihre Schule bei pädagogisch-didaktischen Prozessen der Schul- und Unterrichtsentwicklung in einer digitalen Welt.
Mit dem nachfolgenden Erlass werden die Beauftragung und Aufgaben der Digitalisierungsbeauftragten näher gefasst.
1. Die Schulleitung jeder öffentlichen Schule beauftragt eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer oder eines Digitalisierungsbeauftragten. Die Beauftragung soll möglichst im Einvernehmen mit der Lehrkraft erfolgen. Der Lehrerrat wird gemäß § 69 Abs. 2 SchulG beteiligt.
2. Die Digitalisierungsbeauftragten erhalten für ihre Aufgabe eine Wochenstunde als Ausgleich, die auf das Unterrichtsdeputat anzurechnen ist.
3. Die Digitalisierungsbeauftragten sind Teil der an der Schule etablierten Gremien zur digitalisierungsbezogenen Schul- und Unterrichtsentwicklung.
4. Die Schulleitung vereinbart gemeinsam mit der oder dem Digitalisierungsbeauftragten jeweils schuljahresbezogene Aufgabenschwerpunkte, die sich an den schulischen Rahmenbedingungen und der für die Aufgabe zur Verfügung gestellten zeitlichen Ressource orientieren.
5. Digitalisierungsbeauftragte werden im Rahmen einer „Qualifizierung Digitalisierungsbeauftragte“ für ihre Tätigkeit qualifiziert.
6. Sie unterstützen die pädagogischen Prozesse der digitalisierungsbezogenen Entwicklungsvorhaben der eigenen Schule, indem sie
- sich aktiv in die (Weiter-)Entwicklung des schuleigenen Medienkonzepts und an den Berufskollegs in die Entwicklung von schuleigenen Unterrichtsvorgaben und Didaktischen Jahresplanungen einbringen;
- sich regelmäßig über Landesprodukte, -strategien und -programme zur digitalisierungsbezogenen Unterrichts- und Schulentwicklung informieren und diese Informationen allen Beteiligten zur Verfügung stellen;
- sich auf der Grundlage der aktuellen Bezugsdokumente für das Lehren und Lernen in der digitalen Welt in den in der Schule etablierten Gremien zu digitalisierungsbezogenen Fragestellungen einbringen;
- den Austausch in ihrem Kollegium über Möglichkeiten zur Unterrichtsgestaltung mit digitalen Medien initiieren und begleiten sowie über die diesbezüglichen Fortbildungsangebote informieren und hierzu beraten;
- an den regelmäßigen lokalen Vernetzungsveranstaltungen, die von den Medienberatenden angeboten werden, teilnehmen und Vernetzungsprozesse aktiv vorantreiben;
- die Schulleitung zum Thema der verantwortungsvollen Nutzung digitaler Medien im pädagogischen Kontext beraten und auf die Medienberatenden oder zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, z.B. für Cybermobbing und Präventionsangebote verweisen.
II.
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 09/22