Zu BASS 21-13
Multiprofessionelle Teams
an Förderschulen
RdErl. des Ministeriums für Schule und Bildung
v. 11.03.2022 - 512-6.03.17.04-166612
Zur Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer wirken Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen im Rahmen von Multiprofessionellen Teams an Förderschulen bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schülerinnen und Schüler mit.
Schwerpunkt der Aufgaben der Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen ist die selbstständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie unterstützen den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei.
Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt.
Das Schulprogramm der Förderschule trifft konkrete Aussagen dazu, welche wesentlichen Aufgaben zu erfüllen sind, und wie die Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen mit den Lehrkräften beziehungsweise an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung auch mit den Fachlehrerinnen und Fachlehrern der Schule kooperieren.
Ziel ist die Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler durch
Auch wirken die Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen an den Förderschulen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von schulischen Projekten im Rahmen des Unterrichts oder der Öffnung von Schule und bei schulkulturellen Veranstaltungen mit und arbeiten mit den Lehrkräften sowie an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung beziehungsweise Geistige Entwicklung auch mit den Fachlehrkräften zusammen.
Für eine Einstellung kommen vor allem Personen mit den folgenden Abschlüssen in Betracht:
Ebenso können auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister eingestellt werden.
Wenn durch Berufserfahrungen, Fortbildungen oder anderweitige Ausbildungsnachweise umfangreiche pädagogische Kompetenzen nachgewiesen werden, können auch vergleichbare Ausbildungen oder andere Abschlüsse zugelassen werden.
Die unbefristete Einstellung von Fachkräften anderer Berufsgruppen darf nicht dazu führen, dass entsprechendes Personal des Schulträgers lediglich in den Landesdienst übernommen wird. Die Einstellungsbehörde hat darauf zu achten, dass die zu beschäftigenden Personen grundsätzlich über den Einsatz an der konkreten Förderschule hinaus auch an anderen Förderschulen einsetzbar sind.
Die Stellenausschreibung unter www.andreas.nrw.de und das Auswahlverfahren erfolgen gemäß den Vorschriften zum Ausschreibungsverfahren der Lehrereinstellung. Sofern ein Einsatz an einer weiteren Schule in Betracht kommt, soll hierauf in der Stellenausschreibung hingewiesen werden.
Die Bestimmung der §§ 164 und 165 SGB IX in Verbindung mit der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (BASS 21-06 Nr. 1.1) sind zu beachten.
Auf die im Landesdienst tätigen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Die Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen, die zur Mitarbeit in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen eingestellt werden, sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L. Die Eingruppierung erfolgt gemäß dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2. Die Eingruppierung von Beschäftigten, die von dieser Eingruppierungsregelung nicht erfasst sind, erfolgt unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung einschlägigen Qualifikation einzelfallbezogen in eine Entgeltgruppe des TV-L.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 28 Unterrichtsstunden auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht. Der über die wöchentlichen Unterrichtsstunden hinausgehende Arbeitszeitanteil steht für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie andere Aufgaben im Rahmen der Nummer 1 dieses Erlasses zur Verfügung. Die wöchentlichen Unterrichtsstunden ermäßigen sich aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW (BASS 11-11 Nr. 1/1.1).
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der nicht veröffentlichte Erlass „Öffnung des Berufsgruppenprofils für die Beschäftigung von Fachkräften auf Lehrerstellen an Förderschulen“ vom 12. Januar 2018 außer Kraft.