Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) erhalten die Schulen zusätzliche Freiräume und Gestaltungsmöglichkeiten: Sie können sich zum Beispiel im Rahmen ihres Schulprogramms ein besonderes Profil geben. Die Handlungsoptionen der Schulen bei Schulentwicklungsvorhaben werden erweitert. Die Schulen können ihre Vorhaben nicht nur befristet, sondern auch auf Dauer umsetzen. Die Zusammensetzung der Ordnungsmaßnahmenkonferenzen wird flexibilisiert. Lernen in einer digitalisierten Welt wurde in den Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule aufgenommen. Zudem wird eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage für die Nutzung von Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form geschaffen. Das Gesetz stärkt die Rechte der am Schulleben Beteiligten: Um die Eltern bei einer qualifizierten Entscheidung für den Bildungsweg ihres Kindes nach der Klasse 4 zu unterstützen, soll neben der Grundschule auch die weiterführende Schule die Eltern beraten, wenn ihr Kind keine, auch keine eingeschränkte, Empfehlung für den Besuch dieser Schulform erhalten hat. Die gesetzliche Verankerung eines Schutzkonzeptes gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch einer jeden Schule stärkt die Rechte der Schülerinnen und Schüler. Es wird eine bundesweit einheitliche Bezeichnung der Schulabschlüsse der Sekundarstufe I entsprechend der „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2020) eingeführt. |
Gesetz
zur Modernisierung und Stärkung
der Eigenverantwortung von Schulen
(16. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 250)
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung“.
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Hausunterricht, Klinikschule“.
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel, Schule mit erweiterter Selbstständigkeit“.
d) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 78a Regionale Bildungsnetzwerke“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Schule fördert die europäische Identität. Sie vermittelt Kenntnisse über den europäischen Integrationsprozess und die Bedeutung Europas im Alltag der Menschen.“
b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Sie erwerben Kompetenzen, um zukünftige Anforderungen und Chancen in einer digitalisierten Welt bewältigen und ergreifen zu können.“
c) In Absatz 6 Nummer 9 werden vor dem Wort „mit“ die Wörter „auch in der digitalen Welt“ eingefügt.
d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „(Muttersprache)“ durch das Wort „(Herkunftssprache)“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Das Schulprogramm kann darüber hinaus innerhalb des Bildungsgangs eine besondere Gesamtkonzeption (Schulprofil) ausweisen.“
4. § 6 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger und die Schulform angibt. Die Schulstufe ist bei Förderschulen und bei den Gymnasien und Gesamtschulen anzugeben, die als Schulen nur einer Sekundarstufe geführt werden. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben, bei Förderschulen der Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichten. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß § 22 Absatz 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz „Berufliches Gymnasium“ führen. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung“.
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I. Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil.“
7. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind
1. der Erste Schulabschluss,
2. der Erweiterte Erste Schulabschluss und
3. der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.
Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach der Einführungsphase vergeben:
1. der Mittlere Schulabschluss und
2. der Erweiterte Erste Schulabschluss.
(3) Der Erste Schulabschluss wird nach Klasse 9, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden nach Klasse 10 vergeben. Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss werden an der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.“
8. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An der Hauptschule werden der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben.“
b) In Satz 2 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
9. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mittlere“ durch das Wort „Mittlere“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem werden an der Realschule der Erste Schulabschluss und der Erweiterte Erste Schulabschluss vergeben.“
10. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Am Gymnasium werden außerdem nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Erste Schulabschluss und der Erweiterte Erste Schulabschluss vergeben.“
11. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben.“
b) In Satz 2 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
12. § 17a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An der Sekundarschule werden der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben.“
b) In Satz 2 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
13. § 18 Absatz 5 Satz 5 wird aufgehoben.
14. In § 19 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses“ durch die Wörter „des Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bildungsgänge nach Nummer 1 und Nummer 2 führen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ersten Schulabschluss und zum Erweiterten Ersten Schulabschluss.“
cc) In Satz 3 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Einjährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer beruflichen Grundbildung und den Erweiterten Ersten Schulabschluss vermitteln oder den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, sowie zweijährige Bildungsgänge, in denen darüber hinaus ein Berufsabschluss nach Landesrecht erworben werden kann;“
16. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu den Abschlüssen:
1. Erster Schulabschluss,
2. Erweiterter Erster Schulabschluss und
3. Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife), der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, verbunden sein kann.“
b) In Satz 2 wird das Wort „mittlere“ durch das Wort „Mittlere“ ersetzt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel, Schule mit erweiterter Selbstständigkeit“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „treffen“ die Wörter „, von einzelnen Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 4 bis 6 abzuweichen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „erworbenen Abschlüssen“ die Wörter „und Berechtigungen“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Das Ministerium kann ein Vorhaben nach Absatz 3 unbefristet genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt sind, es nicht von Vorgaben dieses Gesetzes abweicht und keine zusätzlichen Kosten verursacht (Schule mit erweiterter Selbstständigkeit). Die Schule überprüft jährlich ihre Arbeit und berichtet der Schulaufsichtsbehörde darüber. Das Ministerium kann seine Entscheidung widerrufen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
18. In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „vollzeitschulischen“ gestrichen.
19. Dem § 42 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Jede Schule erstellt ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch. Es bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.“
20. In § 51 Absatz 2 wird das Wort „nachträglich“ gestrichen.
21. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung kann sich von der zuständigen Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Schule kann verschiedene, für Schulstufen, Bildungsgänge oder Abteilungen zuständige Teilkonferenzen bilden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für jedes Mitglied der Teilkonferenz kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt werden. Sie oder er nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgabe wahr.“
22. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Absatz 2),
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Absatz 3, § 5, § 9 Absatz 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Absatz 2),
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Absatz 1),
6. über den Vorschlag zur Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2),
7. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
8. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Absatz 2 und 3),
9. Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2),
10. Anträge der Schule zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie erweiterter Selbstständigkeit (§ 25 Absatz 3 und 5),
11. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Absatz 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
12. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
13. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Absatz 5),
14. Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch (§ 42 Absatz 6),
15. Information und Beratung (§ 44),
16. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Absatz 4),
17. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Absatz 2),
18. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Absatz 1),
19. Schulhaushalt (§ 59 Absatz 9),
20. Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Absatz 1 und 2),
21. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Absatz 6 und § 64 Absatz 5),
22. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Absatz 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Absatz 1 und 2),
23. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
24. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
25. Erlass einer Schulordnung,
26. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Absatz 5),
27. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Absatz 1),
28. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Absatz 8).“
23. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „An“ die Wörter „Gymnasien, Gesamtschulen und“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Grundschulen“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.
24. Nach § 78 wird der folgende § 78a eingefügt:
„§ 78a
Regionale Bildungsnetzwerke
(1) In den für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt errichteten Regionalen Bildungsnetzwerken können Schulen, Schulträger, Schulaufsichtsbehörden sowie Einrichtungen zusammenarbeiten, die Verantwortung für die schulische und außerschulische Bildung, Erziehung und Betreuung junger Menschen wahrnehmen und Leistungen für sie erbringen.
(2) Die Regionalen Bildungsnetzwerke dienen im Interesse erfolgreicher Bildungsbiografien
1. der Vernetzung über den Bereich der eigenen Zuständigkeit und die Verwaltungsebenen hinaus,
2. der Stärkung der Schul- und Unterrichtsentwicklung in den Schulen und
3. dem Informationsaustausch, der Planung und der Abstimmung.
(3) Ein Regionales Bildungsnetzwerk wird durch einen Kooperationsvertrag zwischen dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und dem Land errichtet. Der Vertrag bestimmt die Handlungsfelder und die Organisation des Regionalen Bildungsnetzwerks.
(4) Die Zuständigkeiten der Schulträger und der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.
(5) Bei Einvernehmen von Land und den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten kann die Organisation der Regionalen Bildungsnetzwerke für Bildungsprojekte mit landesweiter Bedeutung genutzt werden.“
25. § 82 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Sekundarschule kann mit zwei Klassen pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn nur dann das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird, den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der Sekundarstufe I in der Gemeinde nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass die Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung eines siedlungstopografisch deutlich abgegrenzten Gemeindeteils von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe nicht von einer anderen weiterführenden Schule übernommen werden kann.“
26. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Schulen“ die Angabe „(§ 59)“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ebenso können von den Schulpflegschaften nach § 72 Absatz 4 sowie von den Schülervertretungen nach § 74 Absatz 8 benannte Personen mit beratender Stimme berufen werden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
27. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird der Wortlaut und folgender Satz wird angefügt:
„Schulaufsichtliche Aufgaben können auch Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen ihres Hauptamtes, insbesondere als Fachberaterinnen und Fachberater, übertragen werden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
28. § 91 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Ministerium kann für die staatlichen Schulämter zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit, insbesondere einer gleichgerichteten Aufgabenwahrnehmung, durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb erlassen. Es gibt den staatlichen Schulämtern eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Gliederung und die Aufgaben, die Zusammenarbeit der Mitglieder, der Geschäftsablauf und die Vertretungsbefugnis geregelt werden.“
29. § 120 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Aufgabenerfüllung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet.“
30. § 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrerinnen und Lehrer zur Nutzung verpflichtet.“
b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ und die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
31. § 132b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe „30. November 2024“ ersetzt.
32. In § 10 Absatz 6, der Überschrift zu § 21, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 92 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schule für Kranke“ jeweils durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.
33. In § 20 Absatz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 2 Satz 3, § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, § 75 Absatz 1 Satz 1, § 78 Absatz 6 Satz 2, § 82 Absatz 10, § 106 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 und § 124 Absatz 2 werden die Wörter „Schulen für Kranke“ jeweils durch das Wort „Klinikschulen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
b) In Absatz 11 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
2. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „Hochschulabschlüsse nach § 10“ durch die Wörter „Zeugnisse der Hochschulen“ ersetzt.
3. Dem § 20 Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Lehrerinnen und Lehrer nach Satz 2, deren Lehramtsbefähigung eine sonderpädagogische Fachrichtung beinhaltet, können bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung erwerben, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens sechsmonatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Förderschule feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für dieses Lehramt verfügen. Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nicht erforderlich ist.“
Artikel 3
Änderung des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes
Artikel 4 Absatz 2 des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Studienkollegs können entsprechend der jeweils nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilten oder § 132 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW fortgeltenden Genehmigung fortgeführt werden und haben weiterhin Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes NRW.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 03/22