Bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2020 wurden die Förderbeträge im Einzelnen aufgeführt und jährlich angepasst. Hierdurch haben sich über die Jahre unterschiedliche stellenzuschlagbezogene Pauschalbeträge zur Bemessung des jährlichen Wertes einer zu fördernden Lehrerstelle ergeben. Seit dem Haushalt 2021 wurde ein einheitlicher Wert je Lehrerstelle nach Durchschnittswertbetrachtung in den Haushalt aufgenommen. Für das Haushaltsjahr 2022 wurde ein Zuschlagsstellenwert in Höhe von 54.760 Euro in den Erläuterungen zu Kapitel 05 300 Titelgruppe 90 festgelegt. |
Zu BASS 11-02 Nr. 24
Geld oder Stelle
- Sekundarstufe I;
Zuwendungen zur pädagogischen
Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 23.02.2022 - 321-6.08.06.11.01-76414
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 24)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage in Halbtagsschulen:
Pro Halbtagsschule werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Amtlichen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 18.400 Euro an Stelle von 0,3 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 24.600 Euro an Stelle von 0,4 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 30.700 Euro an Stelle von 0,5 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 36.900 Euro an Stelle von 0,6 Lehrerstellen.“
2. Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen nach § 9 Absatz 1 SchulG
Pro Ganztagsschule werden nach den Amtlichen Schuldaten des Vorjahres pro Schuljahr ab dem 1.8.2022 zur Verfügung gestellt:
5.4.2.1 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 20%igen Stellenzuschlag
Pro Ganztagsschule werden zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 120.500 Euro an Stelle von 2,2 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 158.900 Euro an Stelle von 2,9 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 197.200 Euro an Stelle von 3,6 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 235.500 Euro an Stelle von 4,3 Lehrerstellen.
5.4.2.2 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 30%igen Stellenzuschlag
Pro Ganztagsschule werden zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 175.300 Euro an Stelle von 3,2 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 235.500 Euro an Stelle von 4,3 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 295.800 Euro an Stelle von 5,4 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 361.500 Euro an Stelle von 6,6 Lehrerstellen.
5.4.2.3 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsförderschulen mit 20%igem bzw. 30%igem Stellenzuschlag
Für gebundene Ganztagsförderschulen wird grundsätzlich eine Förderung von bis zu 60 % des gesamten für den Ganztag zur Verfügung stehenden Stellenzuschlags gewährt.“
3. Nummer 7.3 erhält folgende Fassung:
„Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ohne gesonderte Anforderung in zwei gleichen Raten, jeweils zum 1.September und 1. März.“
4. Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„Diese Regelungen treten zum 01.08.2022 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2024.“
Die Änderungen treten zum 01.08.2022 in Kraft.
ABl. NRW. 03/22