Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung Anlage B
Bildungsgänge,
die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht
und zum mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife)
oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten
und Fertigkeiten und Abschlüssen
der Sekundarstufe I führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 1 SchulG)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 22.02.2022 - 313-6.03.01.03-159131
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.6.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage B werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift 4.2 zu § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Wortlaut werden folgende Sätze vorangestellt:
„Das Praktikum ist gemäß Fußnote 1 der Stundentafel Anlage B3 Bestandteil der fachpraktischen Anteile. Die Bestandteile der fachpraktischen Anteile eines Faches sind in der Bildungsgangkonferenz festzulegen.“
b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
„Unter Bemerkungen werden auf dem Zeugnis Hinweise auf den Einsatzbereich/die Einsatzbereiche gegeben, auf den oder die sich die Praktikumsnote bezieht.“
2. Die Verwaltungsvorschrift zu 6.2 zu § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„VV zu § 6
6.2 zu Absatz 2
Das Praktikum ist der wichtigste Bestandteil bei der Benotung der fachpraktischen Anteile. Eine mindestens ausreichende Gesamtnote in den fachpraktischen Anteilen darf nur erteilt werden, wenn in den zu berücksichtigenden Praktika mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Die Festlegung der Note im Praktikum erfolgt durch die Lehrkräfte der Schule auf Grundlage mehrerer Praktikumsbesuche und unter Berücksichtigung der Rückmeldung der Anleiterin oder des Anleiters der Praktikumsstelle. Die Anzahl und der Umfang der Praktikumsbesuche sind in der Bildungsgangkonferenz festzulegen. Beurteilungsbereiche für die Bewertung der Praktikumsbesuche sind die Teilleistungen schriftliche Planung, Durchführung und Reflexion von praktischen Übungen oder pädagogischen Angeboten, die im Verhältnis 1:3:1 gewichtet werden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.“
3. Die Verwaltungsvorschrift 9.4 zu § 9 Absatz 4 wird wie folgt eingefügt:
„9.4 zu Absatz 4
Hinsichtlich der Leistungsbewertung für die fachpraktischen Anteile der Fächer und Lernfelder gilt VV 6.2 zu § 6 Absatz 2 entsprechend.“
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft.
ABl. NRW. 03/22