Zu BASS 13-32 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 01.03.2022 - 521 - 6.03.15.06-166926
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.11.2006 (BASS 13-32 Nr. 3.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV 2.3.1 zu § 2 APO-GOSt erhält folgende Fassung:
„2.3.1 Eine Vorversetzung kann am Gymnasium am Ende der vorletzten Klasse der Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder am Ende des ersten Halbjahres der letzten Klasse der Sekundarstufe I in das zweite Halbjahr der Einführungsphase beantragt werden. Hinsichtlich der zu erwerbenden Abschlüsse der Sekundarstufe I wird auf die Regelungen in § 40 Absatz 2 verwiesen. Am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang kann eine Vorversetzung auch am Ende der Klasse 9 in das erste Jahr der Qualifikationsphase beantragt werden. Hierbei wird der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 40 Absatz 2 nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. Im Übrigen wird auf die Regelungen in § 2 Absatz 4 verwiesen.“
2. In VV 4.2.1 Buchstabe a) zu § 4 APO-GOSt werden die Wörter „der Klasse 9/I oder 9/II“ durch die Wörter „des ersten oder zweiten Halbjahres der letzten Klasse der Sekundarstufe I“ ersetzt.
3. Der VV 8.5 zu § 8 APO-GOSt wird folgende VV 8.5.3 angefügt:
„8.5.3 Schülerinnen und Schüler, die die Bedingungen für die Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I noch nicht erfüllt haben, müssen in der Einführungsphase zwei Fremdsprachen belegen.“
4. Die VV 14.1 zu § 14 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) Die VV 14.1.4 wird gestrichen.
b) Die bisherige VV 14.1.5 wird zu VV 14.1.4.
ABl. NRW. 03/22